Entscheidungsdatum
27.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W289 2333761-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 09.01.2026, GZ: XXXX , betreffend die Abweisung des Ansuchens auf Übernahme der Kosten einer internationalen Krankenversicherung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 09.01.2026, GZ: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Ansuchens auf Übernahme der Kosten einer internationalen Krankenversicherung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des damaligen Bundessozialamtes vom 30.07.2013 wurde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 21.08.2012 ausgesprochen:
„1. Gemäß §§ 1 und 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 3 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) wird der beantragte Ersatz des Verdienstentganges wie folgt bewilligt:„1. Gemäß Paragraphen eins und 2 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 3, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) wird der beantragte Ersatz des Verdienstentganges wie folgt bewilligt:
Verdienstentgang (VE) September 2012 bis März 2013: mtl. je XXXX Verdienstentgang (VE) September 2012 bis März 2013: mtl. je römisch 40
Verdienstentgang (VE) ab April 2013: mtl. je XXXX Verdienstentgang (VE) ab April 2013: mtl. je römisch 40
2. Gemäß §§ 1, 2 Ziffer 9 und 10 Abs 1 in Verbindung mit § 3a des Verbrechensopfergesetzes (VOG) gebührt keine einkommensabhängige Zusatzleistung.2. Gemäß Paragraphen eins, 2, Ziffer 9 und 10 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3 a, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) gebührt keine einkommensabhängige Zusatzleistung.
3. Gemäß §§ 1 und 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 und § 10 Abs 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG idF BGBl. I Nr. 40/2009, Art. X Z 3 ab 1.6.2009) wird die beantragte verbrechensbedingte Heilfürsorge ab 1.9.2012 grundsätzlich bewilligt.3. Gemäß Paragraphen eins und 2 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, Artikel römisch zehn, Ziffer 3, ab 1.6.2009) wird die beantragte verbrechensbedingte Heilfürsorge ab 1.9.2012 grundsätzlich bewilligt.
4. Gemäß §§ 1 und 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 4 Abs 5 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) wird die beantragte verbrechensbedingte psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt.“4. Gemäß Paragraphen eins und 2 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) wird die beantragte verbrechensbedingte psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ermittlungen des Bundessozialamtes hätten ergeben, dass mit der für die Gewährung der Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Kindheit und Jugend Opfer von Straftaten im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG geworden sei und dadurch Gesundheitsschädigungen (GS) erlitten habe. Der ärztliche Sachverständige habe in dessen Gutachten festgestellt, dass der Beschwerdeführer „Symptome einer XXXX “ zeige und sämtliche XXXX GS „mit höchster Wahrscheinlichkeit“ auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen Geschehnisse in seiner Kindheit zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG lägen somit vor. Ausschlussgründe nach § 8 VOG lägen nicht vor.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ermittlungen des Bundessozialamtes hätten ergeben, dass mit der für die Gewährung der Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Kindheit und Jugend Opfer von Straftaten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG geworden sei und dadurch Gesundheitsschädigungen (GS) erlitten habe. Der ärztliche Sachverständige habe in dessen Gutachten festgestellt, dass der Beschwerdeführer „Symptome einer römisch 40 “ zeige und sämtliche römisch 40 GS „mit höchster Wahrscheinlichkeit“ auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen Geschehnisse in seiner Kindheit zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG lägen somit vor. Ausschlussgründe nach Paragraph 8, VOG lägen nicht vor.
2. Der Beschwerdeführer, der in XXXX lebt, stellte am 18.08.2025 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Kostenübernahme seiner internationalen Krankenversicherung in XXXX nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG). 2. Der Beschwerdeführer, der in römisch 40 lebt, stellte am 18.08.2025 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Kostenübernahme seiner internationalen Krankenversicherung in römisch 40 nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG).
Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer um Übernahme der Kosten seiner internationalen Krankenversicherung in XXXX nach den Bestimmungen des VOG, rückwirkend ab Februar 2025, ersuche. Er sei seit seiner Kindheit über viele Jahre hinweg Opfer XXXX geworden. Diese Taten seien später offiziell anerkannt worden und hätten zur rechtskräftigen Zuerkennung seiner Stellung als Verbrechensopfer im Sinne des VOG geführt. Sein gesamter gesundheitlicher und seelischer Zustand – einschließlich der Notwendigkeit eines stabilen, sicheren und geregelten Auslandslebens – sei eine direkte Spätfolge dieser XXXX . Die internationale Krankenversicherung, die der Beschwerdeführer abgeschlossen habe, sei dabei nicht nur ein Mittel zur medizinischen Versorgung, sondern ein Schutzinstrument gegen XXXX und existenzielle Unsicherheit. Der ruhige, abgegrenzte Lebensstil an seinem jetzigen Lebensort in XXXX – fernab von XXXX Einflüssen – habe sich als zentraler Heilungsfaktor erwiesen. Ohne die internationale Krankenversicherung sei er aber nicht in der Lage, notwendige medizinische Leistungen in XXXX in Anspruch zu nehmen. Die monatlichen Beiträge seien außergewöhnlich hoch und würden einen erheblichen Teil seines Budgets binden, das er für eine angemessene Lebensführung benötige. Der Beschwerdeführer sei in XXXX bereit, alles selbst aufzubauen, aber er benötige in dieser entscheidenden Phase die staatliche Unterstützung aus Österreich, die ihm als Verbrechensopfer rechtlich und moralisch zustehe. Der monatliche Beitrag seiner internationalen Krankenversicherung betrage XXXX . Ab 01.10.2025 steige dieser Betrag auf XXXX monatlich. Das entspreche einer jährlichen Belastung von XXXX und in einem Zeitraum von zehn Jahren Gesamtkosten von mehr als XXXX Es sei dem Beschwerdeführer völlig unmöglich, diese Beiträge dauerhaft aus eigener Kraft zu leisten, ohne seine medizinische Versorgung oder seine gesamte Existenzgrundlage zu gefährden. Unter „Rechtliche Begründung“ führte der Beschwerdeführer zudem aus, „§ 2 VOG“ verpflichte zur „Gewährung von Heilfürsorge, auch im Ausland, wenn dies medizinisch notwendig“ sei. „§ 7 VOG“ sehe die Möglichkeit der „Leistung in Geld“ vor. „§ 12 VOG“ sichere „den Anspruch auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid“. Darüber hinaus seien auch folgende Grundrechte einschlägig: Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK sowie das „Gleichheitsgrundrecht“ nach der österreichischen Verfassung. Die Kostenübernahme sei in XXXX über Jahre hinweg gewährt und anerkannt worden. Eine abweichende Entscheidung in Österreich stelle eine Ungleichbehandlung dar.Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer um Übernahme der Kosten seiner internationalen Krankenversicherung in römisch 40 nach den Bestimmungen des VOG, rückwirkend ab Februar 2025, ersuche. Er sei seit seiner Kindheit über viele Jahre hinweg Opfer römisch 40 geworden. Diese Taten seien später offiziell anerkannt worden und hätten zur rechtskräftigen Zuerkennung seiner Stellung als Verbrechensopfer im Sinne des VOG geführt. Sein gesamter gesundheitlicher und seelischer Zustand – einschließlich der Notwendigkeit eines stabilen, sicheren und geregelten Auslandslebens – sei eine direkte Spätfolge dieser römisch 40 . Die internationale Krankenversicherung, die der Beschwerdeführer abgeschlossen habe, sei dabei nicht nur ein Mittel zur medizinischen Versorgung, sondern ein Schutzinstrument gegen römisch 40 und existenzielle Unsicherheit. Der ruhige, abgegrenzte Lebensstil an seinem jetzigen Lebensort in römisch 40 – fernab von römisch 40 Einflüssen – habe sich als zentraler Heilungsfaktor erwiesen. Ohne die internationale Krankenversicherung sei er aber nicht in der Lage, notwendige medizinische Leistungen in römisch 40 in Anspruch zu nehmen. Die monatlichen Beiträge seien außergewöhnlich hoch und würden einen erheblichen Teil seines Budgets binden, das er für eine angemessene Lebensführung benötige. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 bereit, alles selbst aufzubauen, aber er benötige in dieser entscheidenden Phase die staatliche Unterstützung aus Österreich, die ihm als Verbrechensopfer rechtlich und moralisch zustehe. Der monatliche Beitrag seiner internationalen Krankenversicherung betrage römisch 40 . Ab 01.10.2025 steige dieser Betrag auf römisch 40 monatlich. Das entspreche einer jährlichen Belastung von römisch 40 und in einem Zeitraum von zehn Jahren Gesamtkosten von mehr als römisch 40 Es sei dem Beschwerdeführer völlig unmöglich, diese Beiträge dauerhaft aus eigener Kraft zu leisten, ohne seine medizinische Versorgung oder seine gesamte Existenzgrundlage zu gefährden. Unter „Rechtliche Begründung“ führte der Beschwerdeführer zudem aus, „§ 2 VOG“ verpflichte zur „Gewährung von Heilfürsorge, auch im Ausland, wenn dies medizinisch notwendig“ sei. „§ 7 VOG“ sehe die Möglichkeit der „Leistung in Geld“ vor. „§ 12 VOG“ sichere „den Anspruch auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid“. Darüber hinaus seien auch folgende Grundrechte einschlägig: Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK sowie das „Gleichheitsgrundrecht“ nach der österreichischen Verfassung. Die Kostenübernahme sei in römisch 40 über Jahre hinweg gewährt und anerkannt worden. Eine abweichende Entscheidung in Österreich stelle eine Ungleichbehandlung dar.
3. Mit E-Mail vom 05.11.2025 fragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nach dem Bearbeitungsstand seines Antrages von August 2025.
Mit E-Mail vom 26.11.2025 urgierte der Beschwerdeführer erneut den Bearbeitungsstand.
4. Mit Schreiben vom 27.11.2025 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass eine Übernahme der Kosten für eine private Krankenversicherung im Umfang der Heilfürsorge nicht vorgesehen sei und daher auch nicht übernommen werden könne. Sollten dem Beschwerdeführer Kosten der Heilfürsorge erwachsen, könne er die entsprechenden Honorarnoten samt Zahlungsbestätigung an die belangte Behörde übermitteln. Es werde dann bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) erhoben, in welcher Höhe die Kasse für einen in Österreich Pflichtversicherten die Kosten übernehme. Diese Kosten würden erstattet werden, wobei Leistungen der privaten Krankenversicherung des Beschwerdeführers in Abzug gebracht werden müssten. Das Ansuchen um Kostenübernahme der privaten Krankenversicherung im Rahmen der Heilfürsorge werde abgewiesen werden. Dem Beschwerdeführer wurde zugleich die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben.
5. Mit E-Mail vom 02.12.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass ihm mit Bescheid vom 30.07.2013 die Heilfürsorge bewilligt worden sei. Diese Bewilligung gelte unverändert und umfasse sämtliche Ansprüche, die ihm aufgrund der anerkannten Verletzung im Sinne des VOG zustünden. Der Beschwerdeführer lebe aufgrund gesundheitlicher, sicherheitsrelevanter und familiärer Gründe dauerhaft in XXXX . Eine Rückkehr nach Österreich sei ihm unzumutbar und würde seine Gesundheit und Existenz unmittelbar gefährden. Somit könne er keine gesetzliche Krankenversicherung nach österreichischen Standards begründen. Eine internationale private Versicherung stelle in dieser Situation die einzige realistische Möglichkeit der medizinischen Versorgung dar und ersetze funktionell jene Leistungen, die ihm in Österreich als Pflichtversicherten zustünden. Er verlange die Erstattung ausschließlich in jenem Umfang, der einer Pflichtversicherung in Österreich entsprechen würde. Damit widerspreche sein Antrag weder § 4 Abs. 2 noch § 4 Abs. 1 VOG. Weiters führte er aus, dass die Kosten der privaten internationalen Privatversicherung deutlich unter jenen einer österreichischen Pflichtversicherung (freiwillige Selbstversicherung ca. € 526,79 monatlich) lägen. Dies würde sogar eine Ersparnis für die Republik darstellen. Dem Beschwerdeführer sei die Vorfinanzierung weiters unzumutbar. Seine monatlichen Einkünfte lägen bei rund € XXXX . Es sei daher wirtschaftlich unmöglich, medizinische Behandlungen in XXXX vorzufinanzieren, die regelmäßig XXXX kosten würden. Eine negative Entscheidung würde bedeuten, dass er keinerlei medizinische Versorgung in Anspruch nehmen könne. Dies wäre mit dem Zweck des VOG unvereinbar und verstoße gegen Art. 2, Art. 3 und Art. 8 EMRK. Zudem machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu seinem entstehenden Familienleben. Er erklärte auch, dass die lange Dauer des Verfahrens seine wirtschaftliche und gesundheitliche Situation erheblich belastet habe. Im Sinne des § 73 AVG (Entscheidungspflicht der Behörde) ersuche er daher um eine zeitnahe Entscheidung. Ebenso stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Übermittlung der vollständigen Aktenkopie.5. Mit E-Mail vom 02.12.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass ihm mit Bescheid vom 30.07.2013 die Heilfürsorge bewilligt worden sei. Diese Bewilligung gelte unverändert und umfasse sämtliche Ansprüche, die ihm aufgrund der anerkannten Verletzung im Sinne des VOG zustünden. Der Beschwerdeführer lebe aufgrund gesundheitlicher, sicherheitsrelevanter und familiärer Gründe dauerhaft in römisch 40 . Eine Rückkehr nach Österreich sei ihm unzumutbar und würde seine Gesundheit und Existenz unmittelbar gefährden. Somit könne er keine gesetzliche Krankenversicherung nach österreichischen Standards begründen. Eine internationale private Versicherung stelle in dieser Situation die einzige realistische Möglichkeit der medizinischen Versorgung dar und ersetze funktionell jene Leistungen, die ihm in Österreich als Pflichtversicherten zustünden. Er verlange die Erstattung ausschließlich in jenem Umfang, der einer Pflichtversicherung in Österreich entsprechen würde. Damit widerspreche sein Antrag weder Paragraph 4, Absatz 2, noch Paragraph 4, Absatz eins, VOG. Weiters führte er aus, dass die Kosten der privaten internationalen Privatversicherung deutlich unter jenen einer österreichischen Pflichtversicherung (freiwillige Selbstversicherung ca. € 526,79 monatlich) lägen. Dies würde sogar eine Ersparnis für die Republik darstellen. Dem Beschwerdeführer sei die Vorfinanzierung weiters unzumutbar. Seine monatlichen Einkünfte lägen bei rund € römisch 40 . Es sei daher wirtschaftlich unmöglich, medizinische Behandlungen in römisch 40 vorzufinanzieren, die regelmäßig römisch 40 kosten würden. Eine negative Entscheidung würde bedeuten, dass er keinerlei medizinische Versorgung in Anspruch nehmen könne. Dies wäre mit dem Zweck des VOG unvereinbar und verstoße gegen Artikel 2,, Artikel 3 und Artikel 8, EMRK. Zudem machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu seinem entstehenden Familienleben. Er erklärte auch, dass die lange Dauer des Verfahrens seine wirtschaftliche und gesundheitliche Situation erheblich belastet habe. Im Sinne des Paragraph 73, AVG (Entscheidungspflicht der Behörde) ersuche er daher um eine zeitnahe Entscheidung. Ebenso stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Übermittlung der vollständigen Aktenkopie.
6. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.01.2026 wies die belangte Behörde das „Ansuchen“ des Beschwerdeführers vom 18.08.2025 auf Übernahme der Kosten seiner internationalen Krankenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 VOG ab.6. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.01.2026 wies die belangte Behörde das „Ansuchen“ des Beschwerdeführers vom 18.08.2025 auf Übernahme der Kosten seiner internationalen Krankenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, VOG ab.
Begründend wurde im Wesentlichen (wie bereits im Parteiengehör) ausgeführt, dass eine Übernahme der Kosten für eine private Krankenversicherung im Umfang der Heilfürsorge nach dem VOG nicht vorgesehen sei und daher auch nicht erfolgen könne. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.12.2025 sei nicht dazu geeignet gewesen, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abzuweichen.
7. In seiner Stellungnahme zum Bescheid vom 16.01.2026 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass ihm seit dem Jahr 2012 Heilfürsorge nach dem VOG dem Grunde nach zuerkannt worden sei. Ebenso unstrittig sei, dass das VOG die Übernahme von Versicherungsprämien nicht ausdrücklich vorsehe. Es sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Heilfürsorge unter den gegebenen tatsächlichen Lebensumständen faktisch nicht zugänglich sei. Seine internationale Krankenversicherung sei in der Zwischenzeit wegegefallen, seitdem befinde er sich in einem Zustand vollständiger medizinischer Unsicherheit.
8. Mit (weiterer) Eingabe vom 16.01.2026 erhob der Beschwerdeführer explizit das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde und sich der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ausdrücklich vorbehalte.
Mit E-Mail vom 17.01.2026 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass ihm durch die Ablehnung der Übernahme der Kosten der internationalen Krankenversicherung jede effektive medizinische Absicherung entzogen worden sei. Mangels finanzieller Mittel sei er nicht in der Lage, medizinische Leistungen vorzufinanzieren oder eine Ersatzversicherung abzuschließen. Damit bestehe für ihn kein realer, praktikabler Zugang zu ärztlicher Versorgung. Dieser Zustand betreffe nicht nur planbare oder laufende Behandlungen, sondern umfasse ausdrücklich auch die Akut- und Notfallmedizin. Ohne jegliche Absicherung sei ihm selbst im medizinischen Notfall der Zugang zu Behandlung faktisch verwehrt. Die dem Beschwerdeführer dem Grunde nach zustehende Heilfürsorge werde dadurch vollständig „entleert“ und auf eine bloß theoretische Anspruchsebene reduziert, die keinerlei tatsächliche Schutzwirkung mehr entfalte. Es liege eine medizinische Entrechtung vor, die mit der anerkannten Behinderung sowie den daraus folgenden staatlichen Schutzpflichten schlechthin unvereinbar sei. Weiters machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu Erreichbarkeit und Zustellung im Beschwerdeverfahren.
9. Mit Schreiben vom 22.01.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 28.01.2026 einlangten.
10. Am 17.03.2026 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er am 26.01.2026 von der belangten Behörde über die Weiterleitung seines Verfahrensaktes an das BVwG informiert worden sei. Er ersuchte um eine Eingangsbestätigung sowie Bekanntgabe einer Geschäftszahl und verwies neuerlich auf Möglichkeiten seiner Erreichbarkeit und Zustellung im Beschwerdeverfahren aufgrund seines dauerhaften Aufenthaltes in XXXX .10. Am 17.03.2026 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er am 26.01.2026 von der belangten Behörde über die Weiterleitung seines Verfahrensaktes an das BVwG informiert worden sei. Er ersuchte um eine Eingangsbestätigung sowie Bekanntgabe einer Geschäftszahl und verwies neuerlich auf Möglichkeiten seiner Erreichbarkeit und Zustellung im Beschwerdeverfahren aufgrund seines dauerhaften Aufenthaltes in römisch 40 .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsbürger und lebt in XXXX .Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Staatsbürger und lebt in römisch 40 .
Er ist mit der für die Gewährung der Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit in seiner Kindheit und Jugend Opfer von Straftaten im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG geworden und hat dadurch Gesundheitsschädigungen erlitten. Der ärztliche Sachverständige stellte in dessen Gutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.03.2013 fest, dass der Beschwerdeführer XXXX zeigt und sämtliche XXXX Gesundheitsschädigungen „mit höchster Wahrscheinlichkeit“ auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen Geschehnisse in seiner Kindheit zurückzuführen sind.Er ist mit der für die Gewährung der Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit in seiner Kindheit und Jugend Opfer von Straftaten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG geworden und hat dadurch Gesundheitsschädigungen erlitten. Der ärztliche Sachverständige stellte in dessen Gutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.03.2013 fest, dass der Beschwerdeführer römisch 40 zeigt und sämtliche römisch 40 Gesundheitsschädigungen „mit höchster Wahrscheinlichkeit“ auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen Geschehnisse in seiner Kindheit zurückzuführen sind.
Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des damaligen Bundessozialamtes vom 30.07.2013 wurde (daher) aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 21.08.2012 ausgesprochen:
„1. Gemäß §§ 1 und 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 3 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) wird der beantragte Ersatz des Verdienstentganges wie folgt bewilligt:„1. Gemäß Paragraphen eins und 2 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 3, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) wird der beantragte Ersatz des Verdienstentganges wie folgt bewilligt:
Verdienstentgang (VE) September 2012 bis März 2013: mtl. je XXXX Verdienstentgang (VE) September 2012 bis März 2013: mtl. je römisch 40
Verdienstentgang (VE) ab April 2013: mtl. je XXXX Verdienstentgang (VE) ab April 2013: mtl. je römisch 40
2. Gemäß §§ 1, 2 Ziffer 9 und 10 Abs 1 in Verbindung mit § 3a des Verbrechensopfergesetzes (VOG) gebührt keine einkommensabhängige Zusatzleistung.2. Gemäß Paragraphen eins, 2, Ziffer 9 und 10 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3 a, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) gebührt keine einkommensabhängige Zusatzleistung.
3. Gemäß §§ 1 und 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 und § 10 Abs 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG idF BGBl. I Nr. 40/2009, Art. X Z 3 ab 1.6.2009) wird die beantragte verbrechensbedingte Heilfürsorge ab 1.9.2012 grundsätzlich bewilligt.3. Gemäß Paragraphen eins und 2 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, Artikel römisch zehn, Ziffer 3, ab 1.6.2009) wird die beantragte verbrechensbedingte Heilfürsorge ab 1.9.2012 grundsätzlich bewilligt.
4. Gemäß §§ 1 und 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 4 Abs 5 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) wird die beantragte verbrechensbedingte psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt.“4. Gemäß Paragraphen eins und 2 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) wird die beantragte verbrechensbedingte psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt.“
Der Beschwerdeführer stellte am 18.08.2025 bei der belangten Behörde den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Kostenübernahme seiner internationalen Krankenversicherung in XXXX nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG).Der Beschwerdeführer stellte am 18.08.2025 bei der belangten Behörde den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Kostenübernahme seiner internationalen Krankenversicherung in römisch 40 nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG).
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.
Die Feststellung zum Wohnsitz/Aufenthalt des Beschwerdeführers in XXXX beruht insbesondere auf den Angaben des Beschwerdeführers im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. XXXX ) und seinen Angaben vom 17.03.2026.Die Feststellung zum Wohnsitz/Aufenthalt des Beschwerdeführers in römisch 40 beruht insbesondere auf den Angaben des Beschwerdeführers im verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche römisch 40 ) und seinen Angaben vom 17.03.2026.
Der nicht verfahrensgegenständliche Bescheid vom 30.07.2013 liegt im Verwaltungsakt ein (vgl. XXXX ). Der Inhalt dieses Bescheides sowie die darin festgestellten Gesundheitsschädigungen sind unstrittig.Der nicht verfahrensgegenständliche Bescheid vom 30.07.2013 liegt im Verwaltungsakt ein vergleiche römisch 40 ). Der Inhalt dieses Bescheides sowie die darin festgestellten Gesundheitsschädigungen sind unstrittig.
Auch die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:
„Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. […]
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
2. Heilfürsorge
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,);
[…]
Heilfürsorge
§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z. 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.Paragraph 4, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(2) Die Hilfe nach § 2 Z. 2 hat,(2) Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,
1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
2. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im § 2 Z. 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.2. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen. […]Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen. […]
(3) Der Bund ersetzt dem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z. 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.(3) Der Bund ersetzt dem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.“
3.2. Um Ansprüche nach dem VOG geltend machen zu können, müssen mehrere Voraussetzungen zusammentreffen, die am Opfer, an der Gewalttat, den Tatfolgen und der schädigenden Person anknüpfen und in komplexer Weise miteinander verschränkt sind.
Grundsätzliche Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist zunächst, dass zum Entscheidungszeitpunkt mit Wahrscheinlichkeit eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG vorliegt. Zudem müssen dadurch Heilungskosten erwachsen oder die Erwerbsfähigkeit gemindert sein.Grundsätzliche Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist zunächst, dass zum Entscheidungszeitpunkt mit Wahrscheinlichkeit eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG vorliegt. Zudem müssen dadurch Heilungskosten erwachsen oder die Erwerbsfähigkeit gemindert sein.
3.3. Wie festgestellt und im vorliegenden Fall unstrittig, ist mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Kindheit und Jugend Opfer von Straftaten im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG geworden ist und dadurch Gesundheitsschädigungen erlitten hat.3.3. Wie festgestellt und im vorliegenden Fall unstrittig, ist mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Kindheit und Jugend Opfer von Straftaten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG geworden ist und dadurch Gesundheitsschädigungen erlitten hat.
Daher wurde dem Beschwerdeführer, wie ebenso festgestellt, mit Bescheid vom 30.07.2013 u. a. gemäß §§ 1 und 2 Z 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 VOG die beantragte verbrechensbedingte Heilfürsorge ab 01.09.2012 grundsätzlich bewilligt.Daher wurde dem Beschwerdeführer, wie ebenso festgestellt, mit Bescheid vom 30.07.2013 u. a. gemäß Paragraphen eins und 2 Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz eins, VOG die beantragte verbrechensbedingte Heilfürsorge ab 01.09.2012 grundsätzlich bewilligt.
Nunmehr beantragte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall am 18.08.2025 wiederum die Kostenübernahme seiner internationalen Krankenversicherung in XXXX nach den Bestimmungen des VOG, rückwirkend ab Februar 2025. Als Rechtsgrundlage nannte er in seinem Antrag insbesondere „§ 2 VOG“, der zur „Gewährung von Heilfürsorge, auch im Ausland“, verpflichte.Nunmehr beantragte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall am 18.08.2025 wiederum die Kostenübernahme seiner internationalen Krankenversicherung in römisch 40 nach den Bestimmungen des VOG, rückwirkend ab Februar 2025. Als Rechtsgrundlage nannte er in seinem Antrag insbesondere „§ 2 VOG“, der zur „Gewährung von Heilfürsorge, auch im Ausland“, verpflichte.
Darüber wurde mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2026 entschieden und ausgesprochen, dass das „Ansuchen“ auf Übernahme der Kosten der internationalen Krankenversicherung abgewiesen wird. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Übernahme der Kosten einer privaten Krankenversicherung im Umfang der Heilfürsorge nach dem VOG nicht vorgesehen sei und daher auch nicht erfolgen könne.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren somit lediglich die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der grundsätzlich bewilligten Heilfürsorge Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer internationalen Krankenversicherung in XXXX hat.Strittig ist im gegenständlichen Verfahren somit lediglich die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der grundsätzlich bewilligten Heilfürsorge Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer internationalen Krankenversicherung in römisch 40 hat.
Die im Rahmen der Heilfürsorge in Betracht kommenden Leistungen sind in § 2 Z 2 VOG in Anlehnung an das ASVG geregelt (vgl. Sicka in Gappmayer, HB Opferrechte 10. Kapitel Rz 10.49 (Stand 01.09.2020, rdb.at)).Die im Rahmen der Heilfürsorge in Betracht kommenden Leistungen sind in Paragraph 2, Ziffer 2, VOG in Anlehnung an das ASVG geregelt vergleiche Sicka in Gappmayer, HB Opferrechte 10. Kapitel Rz 10.49 (Stand 01.09.2020, rdb.at)).
Gemäß § 2 Z 2 lit. a) bis f) fallen unter die Heilfürsorge nur: ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe, Anstaltspflege, Zahnbehandlung und Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955).Gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a,) bis f) fallen unter die Heilfürsorge nur: ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe, Anstaltspflege, Zahnbehandlung und Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,).
Da die Aufzählung des § 2 taxativ ist, können weitere Leistungen nach dem VOG nicht erbracht werden (vgl. Sicka in Gappmayer, HB Opferrechte 10. Kapitel Rz 10.40 (Stand 01.09.2020, rdb.at)).Da die Aufzählung des Paragraph 2, taxativ ist, können weitere Leistungen nach dem VOG nicht erbracht werden vergleiche Sicka in Gappmayer, HB Opferrechte 10. Kapitel Rz 10.40 (Stand 01.09.2020, rdb.at)).
Im VOG ist keine Legaldefinition der Begriffe Heilmittel und Heilbehelfe enthalten. Im ASVG sind Heilmittel in § 136 – dazu zählen notwendige Arzneien und sonstige Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen – und Heilbehelfe in § 137, der nur eine demonstrative Aufzählung von Heilbehelfen (Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe) enthält, geregelt.Im VOG ist keine Legaldefinition der Begriffe Heilmittel und Heilbehelfe enthalten. Im ASVG sind Heilmittel in Paragraph 136, – dazu zählen notwendige Arzneien und sonstige Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen – und Heilbehelfe in Paragraph 137,, der nur eine demonstrative Aufzählung von Heilbehelfen (Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe) enthält, geregelt.
Laut OGH sind Arzneien Mittel, „die im Wesentlichen auf den inneren Organismus wirken, indem sie diesen in geeigneter Weise (Einnahmen, Einlauf, Einreibungen, Einspritzungen u.dgl.) zugeführt werden, oder örtliche Erkrankungen der Haut oder Schleimhäute beeinflussen (Salben, Pinselungen u.dgl.)“ (vgl. Schrattbauer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 136 ASVG Rz 4 (Stand 01.12.2025, rdb.at), mwN).Laut OGH sind Arzneien Mittel, „die im Wesentlichen auf den inneren Organismus wirken, indem sie diesen in geeigneter Weise (Einnahmen, Einlauf, Einreibungen, Einspritzungen u.dgl.) zugeführt werden, oder örtliche Erkrankungen der Haut oder Schleimhäute beeinflussen (Salben, Pinselungen u.dgl.)“ vergleiche Schrattbauer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 136, ASVG Rz 4 (Stand 01.12.2025, rdb.at), mwN).
Als „sonstige Mittel“ im Sinne des § 136 ASVG und Heilbehelfe im Sinne des § 137 ASVG kommen nur jene Mittel in Betracht, die vom Arzt verordnet werden (vgl. Schrattbauer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 136 ASVG Rz 103 (Stand 01.12.2025, rdb.at), mwN).Als „sonstige Mittel“ im Sinne des Paragraph 136, ASVG und Heilbehelfe im Sinne des Paragraph 137, ASVG kommen nur jene Mittel in Betracht, die vom Arzt verordnet werden vergleiche Schrattbauer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 136, ASVG Rz 103 (Stand 01.12.2025, rdb.at), mwN).
Dass die internationale Krankenversicherung schon dem Wortlaut nach nicht unter „ärztliche Hilfe“, „Anstaltspflege“, „Zahnbehandlung“ und „Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955)“ fallen kann, ist sohin evident.Dass die internationale Krankenversicherung schon dem Wortlaut nach nicht unter „ärztliche Hilfe“, „Anstaltspflege“, „Zahnbehandlung“ und „Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)“ fallen kann, ist sohin evident.
Nach der oben dargelegten Definition von Heilmitteln und Heilbehelfen kann die internationale Krankenversicherung auch nicht unter diese Begriffe subsumiert werden.
3.4. Auch wenn die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für den Abschluss einer internationalen Krankenversicherung nachvollziehbar sein mögen, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Übernahme der Kosten einer solchen Versicherung im Umfang der Heilfürsorge nach dem VOG nicht vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer räumte in seiner Stellungnahme vom 16.01.2026 auch selbst ein, dass das Verbrechensopfergesetz die Übernahme von Versicherungsprämien nicht ausdrücklich vorsehe.
3.5. Zusammengefasst fehlt im vorliegenden Fall somit eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten einer internationalen Krankenversicherung.
Somit kann eine solche Kostenübernahme, wie die belangte Behörde bereits zutreffend im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, auch nicht erfolgen, weshalb die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.6. Abschließend ist festzuhalten, dass die im Verfahren vorgebrachten grundrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers betreffend Art. 2, 3 und 8 EMRK sowie den Gleichheitssatz vom erkennenden Senat nicht geteilt werden. Vom Beschwerdeführer wurde – in Ansehung der klaren gesetzlichen Bestimmungen – auch nicht konkret dargelegt, inwiefern er in diesen Rechten verletzt sein sollte.3.6. Abschließend ist festzuhalten, dass die im Verfahren vorgebrachten grundrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers betreffend Artikel 2, 3 und 8 EMRK sowie den Gleichheitssatz vom erkennenden Senat nicht geteilt werden. Vom Beschwerdeführer wurde – in Ansehung der klaren gesetzlichen Bestimmungen – auch nicht konkret dargelegt, inwiefern er in diesen Rechten verletzt sein sollte.
Der Vollständigkeit halber wird zum Antrag des Beschwerdeführers auf Übermittlung der vollständigen Aktenkopie in seiner Stellungnahme vom 02.12.2025 (per Post bzw. FedEx-Express) darauf hingewiesen, dass aus § 17 Abs. 1 AVG kein Recht abgeleitet werden kann, den gesamten Akt oder bestimmte Aktenbestandsteile in Kopie von der Behörde zugesendet zu erhalten (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012). Der Akt des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde insbesondere auch nicht elektronisch geführt, worauf der Beschwerdeführer bereits am 12.01.2026 von der Behörde hingewiesen wurde (vgl. XXXX ), sodass auch nicht Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form im Sinne des § 17 Abs. 1 AVG gewährt werden konnte.Der Vollständigkeit halber wird zum Antrag des Beschwerdeführers auf Übermittlung der vollständigen Aktenkopie in seiner Stellungnahme vom 02.12.2025 (per Post bzw. FedEx-Express) darauf hingewiesen, dass aus Paragraph 17, Absatz eins, AVG kein Recht abgeleitet werden kann, den gesamten Akt oder bestimmte Aktenbestandsteile in Kopie von der Behörde zugesendet zu erhalten vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012). Der Akt des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde insbesondere auch nicht elektronisch geführt, worauf der Beschwerdeführer bereits am 12.01.2026 von der Behörde hingewiesen wurde vergleiche römisch 40 ), sodass auch nicht Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, AVG gewährt werden konnte.
3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist […].
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.