RS OGH 2026/1/27 9Ob111/25a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2026
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Norm

ZPO §624
ZPO §626
  1. ZPO § 624 heute
  2. ZPO § 624 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2024
  1. ZPO § 626 heute
  2. ZPO § 626 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2024

Rechtssatz

Das Vorliegen von "im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten" ist eine besondere Prozessvoraussetzung der Verbandsklage auf Abhilfe. Daher sind die den klagsgegenständlichen Rechtsverhältnissen zugrundeliegenden, gemeinsamen Sachverhaltselemente schon in der Klage darzulegen. Ob die Sachverhalte "im Wesentlichen gleichartig" sind, ist im Vorprüfungsverfahren eine vom Gericht auf Basis der Klagsangaben zu beurteilende Rechtsfrage.

Entscheidungstexte

  • RS0142756">9 Ob 111/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 9 Ob 111/25a
    Hier: Klagsvortrag, wonach in den zu verschiedenen Zwecken und über verschiedene Kreditsummen abgeschlossenen Kreditverträgen sämtlicher Verbraucher eine Klausel mit Bearbeitungsgebühr in jeweils unterschiedlicher Höhe enthalten ist, ist unzureichend. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142756

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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