Norm
ZPO §624Rechtssatz
Das Vorliegen von "im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten" ist eine besondere Prozessvoraussetzung der Verbandsklage auf Abhilfe. Daher sind die den klagsgegenständlichen Rechtsverhältnissen zugrundeliegenden, gemeinsamen Sachverhaltselemente schon in der Klage darzulegen. Ob die Sachverhalte "im Wesentlichen gleichartig" sind, ist im Vorprüfungsverfahren eine vom Gericht auf Basis der Klagsangaben zu beurteilende Rechtsfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142756Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026