Eine allenfalls normaufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs soll im gerichtlichen Ausgangsverfahren nach Tunlichkeit Berücksichtigung finden. (T1)
Von der Innehaltungsverpflichtung ausgenommen sind gemäß
§ 62a Abs 6 VfGG nur solche Handlungen oder Anordnungen und Entscheidungen, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub dulden; sowie nach § 528b Abs 2 Satz 3 ZPO solche, die (ungeachtet der Antragstellung) vorgenommen oder getroffen werden und die vorläufige Verbindlichkeit, Rechtsgestaltungswirkung oder Vollstreckbarkeit einer Entscheidung betreffen. (T2)
Ein Verstoß gegen die Innehaltungsverpflichtung des
§ 62a Abs 6 VfGG begründet weder eine Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel, wenn eine (allenfalls) normaufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im gerichtlichen Verfahren vor dessen rechtskräftigem Abschluss noch (vom Obersten Gerichtshof) berücksichtigt werden kann. (T3)
Sofern eine Obsorgeentscheidung getroffen und dem Beschluss nach § 44 AußStrG die vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zuerkannt wird, besteht keine Grundlage oder Notwendigkeit wegen einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls von der Innehaltung nach
§ 62a Abs 6 VfGG abzusehen. (T4)
Hier: Unterbrechung des beim Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den Parteienantrag auf Normenkontrolle. (T5)