Norm
InvPrG §1Rechtssatz
Der Gesetzgeber des InvPrG wollte an den Unternehmensbegriff des UGB anknüpfen. Demnach sollen nach dem InvPrG Personen ohne Unternehmen nicht gefördert werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Investitionsersatz, Förderwürdigkeit, UnternehmensbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142751Im RIS seit
19.02.2026Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026