Norm
StGB §310Rechtssatz
Kraft seines Amtes anvertraut wird einem Beamten ein Geheimnis, das ihm durch seine amtliche Stellung zur Kenntnis gelangt, zugänglich wird es ihm, wenn er sich durch Ausnützung seiner amtlichen Stellung (rechtmäßig oder rechtswidrig) von diesem Kenntnis verschafft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142747Im RIS seit
17.02.2026Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026