Norm
StGB §310Rechtssatz
Dass ein Journalist bereits Kenntnis von geheimzuhaltenden Informationen erlangt hat, nimmt diesen noch nicht den Geheimnischarakter und schließt ein Offenbaren derselben gegenüber weiteren Personen oder der Öffentlichkeit nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142744Im RIS seit
17.02.2026Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026