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25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
AsylG 2005 §15 Abs1 Z6 idF 2009/I/122Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/20/0045 E 25. Februar 2015 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung zur Rechtslage vor dem FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, in seinem Erkenntnis vom 16. April 2007, 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es - sollte die Altersfeststellung nicht auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände gestützt werden können - im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen (Hinweis Erkenntnisse jeweils vom 17. März 2011, 2008/01/0364 und 2008/01/0479, jeweils mwN). Nichts anderes normiert § 13 Abs. 3 BFA-VG 2014 (und zuvor bereits § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung zur Rechtslage vor dem FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in seinem Erkenntnis vom 16. April 2007, 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es - sollte die Altersfeststellung nicht auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände gestützt werden können - im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen (Hinweis Erkenntnisse jeweils vom 17. März 2011, 2008/01/0364 und 2008/01/0479, jeweils mwN). Nichts anderes normiert Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG 2014 (und zuvor bereits Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024190435.L01Im RIS seit
13.02.2026Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026