Norm
StGB §33 Abs2 Z1Rechtssatz
Der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 1 StGB knüpft bereits an den aufgrund der Minderjährigkeit des Opfers objektiv gesteigerten Unwert der strafbaren Handlung an und setzt keine Feststellungen zu einem auf die Minderjährigkeit des Opfers gerichteten Vorsatz des Täters voraus.Der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, StGB knüpft bereits an den aufgrund der Minderjährigkeit des Opfers objektiv gesteigerten Unwert der strafbaren Handlung an und setzt keine Feststellungen zu einem auf die Minderjährigkeit des Opfers gerichteten Vorsatz des Täters voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142736Im RIS seit
12.02.2026Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026