Norm
StPO §203 Abs2Rechtssatz
Die Übernahme von Pflichten gemäß § 203 Abs 2 StPO setzt die ausdrückliche Zustimmung des Angeklagten voraus.Die Übernahme von Pflichten gemäß Paragraph 203, Absatz 2, StPO setzt die ausdrückliche Zustimmung des Angeklagten voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142738Im RIS seit
12.02.2026Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026