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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2 Z5Rechtssatz
Das mehrmalige Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand kann schon deshalb nicht als Kriterium für die Verwirklichung von § 26 Abs. 2 Z 5 FSG ausschlaggebend sein, weil eine Alkoholisierung nicht notwendigerweise Tatbestandsvoraussetzung für ein Delikt nach § 99 Abs. 1 StVO ist, sondern dieses vielmehr auch - ohne tatsächliche Alkoholisierung - durch die in § 99 Abs. 1 lit. b und c StVO 1960 pönalisierte Weigerung begangen werden kann.Das mehrmalige Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand kann schon deshalb nicht als Kriterium für die Verwirklichung von Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, FSG ausschlaggebend sein, weil eine Alkoholisierung nicht notwendigerweise Tatbestandsvoraussetzung für ein Delikt nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO ist, sondern dieses vielmehr auch - ohne tatsächliche Alkoholisierung - durch die in Paragraph 99, Absatz eins, Litera b und c StVO 1960 pönalisierte Weigerung begangen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110148.L04Im RIS seit
10.02.2026Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026