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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2 Z5Rechtssatz
§ 26 Abs. 2 Z 5 FSG stellt auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab, innerhalb dessen zuerst ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 und in Folge ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird. Zwischen den beiden Delikten dürfen also maximal fünf Jahre vergangen sein; ein bestimmter Mindestzeitraum zwischen Begehung der beiden Delikte wird vom Wortlaut des Gesetzes nicht verlangt.Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, FSG stellt auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab, innerhalb dessen zuerst ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 und in Folge ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird. Zwischen den beiden Delikten dürfen also maximal fünf Jahre vergangen sein; ein bestimmter Mindestzeitraum zwischen Begehung der beiden Delikte wird vom Wortlaut des Gesetzes nicht verlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110148.L02Im RIS seit
10.02.2026Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026