TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/28 93/04/0261

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

HKG 1946 §42 Abs4;
HKG 1946 §52 Abs2;
HKG 1946 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. in N, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland (Präsident) vom 28. Mai 1993, Zl. Präs/93, betreffend Entscheidung gemäß § 42 Abs. 4 HKG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. Mai 1993 bestimmte die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland (Präsident) "über Antrag" der Beschwerdeführerin gemäß §§ 42 Abs. 4 zweiter Satz, 52 Abs. 2 HKG in Verbindung mit dem Beschluß der Kammervollversammlung vom 29. November 1990, verlautbart im Mitteilungsblatt der Handelskammer Burgenland "hk - die Zeitung für Burgenlands Wirtschaft" vom 9. Jänner 1991, daß die Beschwerdeführerin mit den Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des "Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel" in näher angeführten Standorten der Fachgruppe des Lebensmittelhandels (H01) und dem Fachverband des Parfümeriewarenhandels (H 26) anzugehören habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vollversammlung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland habe auf Grund des § 42 Abs. 4 in Verbindung mit § 57a Abs. 4 HKG am 29. November 1990 Richtlinien über die Zuordnung und Umlagenpflicht beim Gemischtwarenhandel beschlossen. Nach diesen Zuordnungsrichtlinien seien Inhaber des Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973 auf Grund von Erhebungen anläßlich der Erlangung dieser Gewerbeberechtigung entsprechend ihrem Warensortiment der jeweiligen für das Sortiment zuständigen Fachgruppe zuzuordnen. Sortimentanteile bis 10 % des voraussichtlichen oder tatsächlichen Gesamtumsatzes führten zu keiner Zuordnung zu einer Fachgruppe, außer mehrere Warensortimente würden im Rahmen von Fachabteilungen bzw. im Rahmen eines Fachgeschäftes geführt. Im Jänner und Februar 1993 seien in den in Rede stehenden Standorten der Beschwerdeführerin Erhebungen über den Geschäftsumfang und das Warensortiment durchgeführt worden, wobei festgestellt worden sei, daß an allen in Rede stehenden (im einzelnen genannten) Standorten das Warensortiment an Lebensmitteln und Parfümeriewaren jeweils 10 % des Gesamtumsatzes überstiegen habe. Dieses Ergebnis sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 1993 mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Verfügung gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 12. März 1993 die Zuordnung zum Fachverband des Parfümeriewarenhandels anerkannt, die beabsichtigte Zuordnung zum Lebensmittelhandel jedoch bestritten und sich gleichzeitig bereiterklärt, in angemessener Frist die Umsatzanteile der Warensortimente bekanntzugeben. Daraufhin habe die Sektion Handel mit Schreiben vom 17. März 1993 die Beschwerdeführerin ersucht, die angebotenen und für die beabsichtigte Fachgruppenzuordnung erforderlichen Umsatzanteile des Lebesmittelhandels und Parfümeriewarenhandels bis spätestens 9. April 1993 bekanntzugeben. Diesem Ersuchen sei bis heute nicht nachgekommen worden.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluß vom 28. September 1993, Zl. B 1312-1314/93-7, abgelehnt. Über nachfolgenden Antrag der Beschwerdeführerin trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluß vom 10. Dezember 1993, Zl. 1312-1314-9, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid insofern in Rechten verletzt, als

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der angefochtene Bescheid erlassen wurde, ohne daß ein dahingehender Antrag vorlag;

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der angefochtene Bescheid durch ein unzuständiges Organ erlassen wurde;

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die bescheiderlassende Behörde keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt hat;

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der angefochtene Bescheid keine gesetzmäßige Begründung enthält".

In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Entscheidung nach § 42 Abs. 4 HKG setze einen diesbezüglichen Antrag voraus. Im gegenständlichen Fall mangle es an einem solchen Antrag. Es sei vielmehr im vorliegenden Fall die Fachgruppenzuordnung lediglich als Vorfrage für die Grundumlagenvorschreibung 1992 erforderlich gewesen. Der angefochtene Bescheid sei auch insofern von einem unzuständigen Organ erlassen worden, als es sich bei der in Rede stehenden Angelegenheit um ein laufendes Geschäft von besonderer Bedeutung handle, das gemäß § 9 Abs. 1 HKG dem Präsidium und nicht dem Präsidenten vorbehalten sei. Nach der Bestimmung des § 42 Abs. 4 HKG habe die Landeskammer nach Anhörung der Sektion Handel zu entscheiden. Im vorliegenden Fall habe aber das Präsidium der Landeskammer selbst kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern es sei das gesamte Ermittlungsverfahren der Sektion Handel übertragen und dem zuständigen Organ der Landeskammer nur die Erlassung des Bescheides überlassen worden. Schließlich weise der Bescheid keine gesetzmäßige Begründung auf, da nicht zu erkennen sei, welche Ermittlungsergebnisse die "Erhebungen über den Geschäftsumfang und das Warensortiment" ergeben hätten. In der Begründung sei nur die aus den nicht genannten Ermittlungsergebnissen abgeleitete Fachgruppenzuordnung, sohin die Rechtsfolge dargelegt worden.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen:

Gemäß § 42 Abs. 4 HKG entscheidet im Streitfall die Landeskammer nach Anhörung der in Betracht kommenden Sektionen, welcher Fachgruppe ein Kammermitglied anzugehören hat. Welche Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel anzugehören haben, bestimmt die Landeskammer auf Grund des Geschäftsumfanges nach Anhörung der Sektion Handel; jedoch gehören Konsumgenossenschaften und Warenhäuser, die den Gemischtwarenhandel ausüben, nur der für sie vorgesehenen Fachgruppe an. Die vorstehend angeführten Geschäftsfälle sind laufende Geschäfte im Sinne des § 52 Abs. 2.

Gemäß § 52 Abs. 2 leg. cit. ist der Präsident einer Landeskammer der gesetzliche Vertreter der Landeskammer, er leitet und überwacht ihre gesamte Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte soweit sie nicht das Präsidium befassen.

Im Hinblick auf den letzten Satz der zuerst zitierten in Verbindung mit den zuletzt genannten Bestimmungen erweist sich das Vorbringen, es handle sich bei der mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Angelegenheit um ein zufolge § 9 Abs. 1 leg. cit. dem Präsidium der Landeskammer vorbehaltenes laufendes Geschäft von besonderer Bedeutung als verfehlt.

Als aktenwidrig erweist sich der Vorwurf, der Entscheidung der belangten Behörde liege kein Antrag der Beschwerdeführerin zugrunde. Denn in ihrem Schreiben vom 12. März 1993, mit welchem unter anderem auch die Beschwerdeführerin zu den ihr von der belangten Behörde bekanntgegebenen Ermittlungsergebnissen über den jeweiligen Geschäftsumfang Stellung nahm, stellte sie ausdrücklich den Antrag "auf Erlassung von Bescheiden über die Fachgruppenzuordnung" soweit nicht ihren eigenen Vorstellungen über die Fachgruppenzuordnung gefolgt werde.

Mit ihrem Vorbringen, das Ermittlungsverfahren sei rechtswidrigerweise zur Gänze der Sektion Handel übertragen worden, macht die Beschwerdeführerin einen Verfahrensmangel geltend, der aber selbst bei Zutreffen dieses Beschwerdevorbringens nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte. Denn gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG begründen nur solche Verletzungen von Verfahrensvorschriften eine zu seiner Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Eine derartige Relevanz des von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensmangels ist aber weder aus den Aktengrundlagen erkennbar, noch wurde Derartiges von der Beschwerdeführerin dargetan. Es erübrigt sich daher auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.

Aktenwidrig ist schließlich auch die Beschwerdebehauptung, die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse nicht das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens über den jeweiligen Geschäftsumfang der Betriebsstandorte erkennen. Denn in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist (in Form einer Tabelle) für jeden der in Rede stehenden Standorte angeführt, daß dort das Warensortiment sowohl für den Lebensmittelhandel als auch für den Parfümeriewarenhandel oder ausschließlich für den Parfümeriewarenhandel 10 % des Gesamtumsatzes übersteige.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040261.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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