RS OGH 2025/12/16 11Os119/25x

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Rechtssatz

§ 289 StPO erteilt dem Rechtsmittelgericht die Befugnis, Verfügungen zum Schutz des Angeklagten vorzunehmen, ohne allerdings deren Ausübung oder Nichtausübung davon abhängig zu machen, dass es dafür ein Sachverhaltssubstrat feststellt.Paragraph 289, StPO erteilt dem Rechtsmittelgericht die Befugnis, Verfügungen zum Schutz des Angeklagten vorzunehmen, ohne allerdings deren Ausübung oder Nichtausübung davon abhängig zu machen, dass es dafür ein Sachverhaltssubstrat feststellt.

Entscheidungstexte

  • RS0142728">11 Os 119/25x
    Entscheidungstext OGH 16.12.2025 11 Os 119/25x
    Ebenso wenig ist dem Gesetz eine Begründungspflicht zu entnehmen, wenn § 289 StPO nicht angewendet wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142728

Im RIS seit

05.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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