Rechtssatz
§ 289 StPO erteilt dem Rechtsmittelgericht die Befugnis, Verfügungen zum Schutz des Angeklagten vorzunehmen, ohne allerdings deren Ausübung oder Nichtausübung davon abhängig zu machen, dass es dafür ein Sachverhaltssubstrat feststellt.Paragraph 289, StPO erteilt dem Rechtsmittelgericht die Befugnis, Verfügungen zum Schutz des Angeklagten vorzunehmen, ohne allerdings deren Ausübung oder Nichtausübung davon abhängig zu machen, dass es dafür ein Sachverhaltssubstrat feststellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142728Im RIS seit
05.02.2026Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026