Norm
UrhG §42b Abs1Rechtssatz
In richtlinienkonformer Auslegung von § 42 Abs 4 iVm Abs 1 und § 42b Abs 1 und Abs 3 Z 1 UrhG ist davon auszugehen, dass derjenige, der als Erster Kunden im Inland gewerbsmäßig Speicherplatz in einer Cloud in im Inland oder Ausland gelegenen Rechenzentren zur Verfügung stellt, dafür eine Speichermedienvergütung zu leisten hat – soweit nicht nach den Umständen erwartet werden kann, dass den Urhebern durch das Abspeichern in der Cloud nur ein geringfügiger Nachteil entsteht (§ 42b Abs 2a UrhG).In richtlinienkonformer Auslegung von Paragraph 42, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins und Paragraph 42 b, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, UrhG ist davon auszugehen, dass derjenige, der als Erster Kunden im Inland gewerbsmäßig Speicherplatz in einer Cloud in im Inland oder Ausland gelegenen Rechenzentren zur Verfügung stellt, dafür eine Speichermedienvergütung zu leisten hat – soweit nicht nach den Umständen erwartet werden kann, dass den Urhebern durch das Abspeichern in der Cloud nur ein geringfügiger Nachteil entsteht (Paragraph 42 b, Absatz 2 a, UrhG).
Anmerkung
Anwendung von EuGH C-433/20, Austro-Mechana/StratoEntscheidungstexte
Schlagworte
Speichermedienvergütung, SMV, Cloud, Cloud-Speicher, gerechter AusgleichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142725Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026