RS OGH 2025/12/16 4Ob15/25x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2025
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Norm

UrhG §42b Abs1
UrhG §42 Abs2a
UrhG §42 Abs3 Z1

Rechtssatz

In richtlinienkonformer Auslegung von § 42 Abs 4 iVm Abs 1 und § 42b Abs 1 und Abs 3 Z 1 UrhG ist davon auszugehen, dass derjenige, der als Erster Kunden im Inland gewerbsmäßig Speicherplatz in einer Cloud in im Inland oder Ausland gelegenen Rechenzentren zur Verfügung stellt, dafür eine Speichermedienvergütung zu leisten hat – soweit nicht nach den Umständen erwartet werden kann, dass den Urhebern durch das Abspeichern in der Cloud nur ein geringfügiger Nachteil entsteht (§ 42b Abs 2a UrhG).In richtlinienkonformer Auslegung von Paragraph 42, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins und Paragraph 42 b, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, UrhG ist davon auszugehen, dass derjenige, der als Erster Kunden im Inland gewerbsmäßig Speicherplatz in einer Cloud in im Inland oder Ausland gelegenen Rechenzentren zur Verfügung stellt, dafür eine Speichermedienvergütung zu leisten hat – soweit nicht nach den Umständen erwartet werden kann, dass den Urhebern durch das Abspeichern in der Cloud nur ein geringfügiger Nachteil entsteht (Paragraph 42 b, Absatz 2 a, UrhG).

Anmerkung

Anwendung von EuGH C-433/20, Austro-Mechana/Strato

Entscheidungstexte

  • RS0142725">4 Ob 15/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 4 Ob 15/25x
    Hier: Kein nur geringfügiger Nachteil, daher Pflicht zur Leistung einer Speichermedienvergütung. (T1)

Schlagworte

Speichermedienvergütung, SMV, Cloud, Cloud-Speicher, gerechter Ausgleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142725

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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