Norm
FinStrG §22 Abs1Rechtssatz
Den Bestimmungen des § 28a Abs 1 FinStrG folgend gilt § 22 Abs 1 FinStrG auch im Verfahren über die Verantwortlichkeit von Verbänden. Demzufolge sind bei Ausspruch der Verantwortlichkeit für Finanzvergehen und für strafbare Handlungen anderer Art gesonderte Geldbußen zu verhängen.Den Bestimmungen des Paragraph 28 a, Absatz eins, FinStrG folgend gilt Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG auch im Verfahren über die Verantwortlichkeit von Verbänden. Demzufolge sind bei Ausspruch der Verantwortlichkeit für Finanzvergehen und für strafbare Handlungen anderer Art gesonderte Geldbußen zu verhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142724Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026