Norm
StGB §156Rechtssatz
Schädigt der Angeklagte Gläubiger des von ihm als faktischer Geschäftsführer geleiteten Unternehmens durch Handlungen iSd § 156 Abs 1 StGB, so verwirklicht er nicht das Tatbild des § 157 StGB, sondern jenes des § 156 (Abs 1 oder 2) StGB iVm § 161 Abs 1 StGB.Schädigt der Angeklagte Gläubiger des von ihm als faktischer Geschäftsführer geleiteten Unternehmens durch Handlungen iSd Paragraph 156, Absatz eins, StGB, so verwirklicht er nicht das Tatbild des Paragraph 157, StGB, sondern jenes des Paragraph 156, (Absatz eins, oder 2) StGB in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142723Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026