RS Vfgh 2025/12/17 G24/2025

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Veröffentlicht am 17.12.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
BDG 1979 §1, §124, §128 Abs1, §233b Abs2
StGB §301
VfGG §7 Abs1, §62a Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 301 heute
  2. StGB § 301 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 301 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2011
  4. StGB § 301 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StGB § 301 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  6. StGB § 301 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StGB § 301 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  8. StGB § 301 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1997
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des BeamtendienstG betreffend das Veröffentlichungsverbot von Mitteilungen über Inhalte aus – unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführten – Disziplinarverhandlungen wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Rechtssatz

Unzulässigkeit des Parteiantrags auf Aufhebung des §128 Abs1 BDG idF BGBl l 61/1997 sowie der Wortfolge "In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie" des §233b Abs 2 BDG idF BGBl I 140/2011.Unzulässigkeit des Parteiantrags auf Aufhebung des §128 Abs1 BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt l 61 aus 1997, sowie der Wortfolge "In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie" des §233b Absatz 2, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2011,.

Gemäß der maßgeblichen Rechtslage, die die Grundlage für das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien bildet mit der der Antragsteller wegen des Vergehens der verbotenen Veröffentlichung nach §301 Abs1 StGB schuldig gesprochen wurde, sind Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt von (gemäß §124 Abs3 BDG 1979 idF BGBl I 61/1997 stets nicht öffentlichen) mündlichen Verhandlungen in Disziplinarverfahren, gemäß §128 Abs1 BDG 1979 idF BGBl l 61/1997 untersagt. Lediglich der Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses sowie bestimmte Erledigungen der Dienstbehörde oder der Disziplinarkommission zugunsten des Disziplinarbeschuldigten dürfen – unter gewissen Voraussetzungen – vom Beamten, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebenen veröffentlicht werden.Gemäß der maßgeblichen Rechtslage, die die Grundlage für das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien bildet mit der der Antragsteller wegen des Vergehens der verbotenen Veröffentlichung nach §301 Abs1 StGB schuldig gesprochen wurde, sind Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt von (gemäß §124 Abs3 BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 1997, stets nicht öffentlichen) mündlichen Verhandlungen in Disziplinarverfahren, gemäß §128 Abs1 BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt l 61 aus 1997, untersagt. Lediglich der Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses sowie bestimmte Erledigungen der Dienstbehörde oder der Disziplinarkommission zugunsten des Disziplinarbeschuldigten dürfen – unter gewissen Voraussetzungen – vom Beamten, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebenen veröffentlicht werden.

Mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl I 140/2011, wurde §124 Abs3 BDG 1979 dahingehend geändert, als seither mündliche Verhandlungen in Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission (nunmehr: Bundesdisziplinarbehörde) grundsätzlich öffentlich sind. Mitteilungen über den Inhalt einer Disziplinarverhandlung an die Öffentlichkeit sind gemäß §128 Abs1 BDG 1979 idF BGBl I 140/2011 (nur mehr dann) untersagt, wenn die Öffentlichkeit gemäß §124 Abs3 BDG 1979 von der Verhandlung ausgeschlossen wurde. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur auf Grund eines auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen gefassten Beschlusses des (entscheidenden) Senates und aus den in §124 Abs3 Z1-3 BDG 1979 genannten Gründen zulässig.Mit der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2011,, wurde §124 Abs3 BDG 1979 dahingehend geändert, als seither mündliche Verhandlungen in Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission (nunmehr: Bundesdisziplinarbehörde) grundsätzlich öffentlich sind. Mitteilungen über den Inhalt einer Disziplinarverhandlung an die Öffentlichkeit sind gemäß §128 Abs1 BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2011, (nur mehr dann) untersagt, wenn die Öffentlichkeit gemäß §124 Abs3 BDG 1979 von der Verhandlung ausgeschlossen wurde. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur auf Grund eines auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen gefassten Beschlusses des (entscheidenden) Senates und aus den in §124 Abs3 Z1-3 BDG 1979 genannten Gründen zulässig.

Die – ebenfalls mit der Dienstrechts-Novelle 2011 erlassene – Übergangsbestimmung in §233b Abs2 BDG 1979 sieht vor, dass "[i]n vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen" die "am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden" sind.

§301 Abs1 StGB weist einen "prozessrechtsakzessorischen Tatbestand" auf: Für die Tatbildlichkeit des nach dieser Vorschrift mit Strafe bedrohten Handelns kommt es ua darauf an, dass die Mitteilung über den Inhalt einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde "einem gesetzlichen Verbot zuwider" veröffentlicht wurde und bei der Verhandlung "die Öffentlichkeit ausgeschlossen war". Hinsichtlich dieser beiden Merkmale knüpft §301 Abs1 StGB sohin an einschlägige (prozessrechtliche) Vorschriften bzw an im Einzelfall getroffene Verfahrensanordnungen an.

Das erstinstanzliche Gericht nahm in seinem Urteil vom 21.10.2024 unter Berufung auf §233b Abs2 BDG 1979 an, dass das Veröffentlichungsverbot gemäß §128 Abs1 BDG 1979 idF BGBl I 61/1997 für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Antragstellers gemäß §301 Abs1 StGB maßgeblich sei, zumal das Disziplinarverfahren, aus dem der Antragsteller im Jahr 2010 Inhalte veröffentlicht habe, vor dem 01.01.2012 eingeleitet worden sei.Das erstinstanzliche Gericht nahm in seinem Urteil vom 21.10.2024 unter Berufung auf §233b Abs2 BDG 1979 an, dass das Veröffentlichungsverbot gemäß §128 Abs1 BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 1997, für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Antragstellers gemäß §301 Abs1 StGB maßgeblich sei, zumal das Disziplinarverfahren, aus dem der Antragsteller im Jahr 2010 Inhalte veröffentlicht habe, vor dem 01.01.2012 eingeleitet worden sei.

Die Bestimmung des §128 Abs1 BDG 1979, die selbst keine Rechtsfolgen oder Sanktionen anordnet, kann für den Antragsteller, der ausweislich der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichtes kein Beamter iSd §1 Abs1 BDG 1979 ist, auch nur auf diese Weise, dh auf Grund der Akzessorietätsklausel des §301 Abs1 StGB, Rechtsfolgen zeitigen. So erfolgte auch die erstinstanzliche Verurteilung des Antragstellers ausschließlich gemäß §301 Abs1 StGB. Es ist im vorliegenden Fall sohin ausgeschlossen, die Bestimmung des §128 Abs1 BDG 1979 (und die für diese maßgebliche Übergangsbestimmung des §233b Abs2 BDG 1979) isoliert von der – ua an diese Bestimmung tatbestandlich anknüpfenden – Strafbestimmung des §301 Abs1 StGB zu betrachten. Der Antragsteller hätte daher jedenfalls die Strafbestimmung des §301 Abs1 StGB mitanfechten müssen.

Entscheidungstexte

  • G24/2025
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.12.2025 G24/2025

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht Verfahren, VfGH / Prüfungsumfang, Verhandlung mündliche, Öffentlichkeitsprinzip, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:G24.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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