Norm
EG-RL 2011/95/EU – Status-RL Art29 Abs2Rechtssatz
Der Unterhaltsvorschuss ist als Kernleistung gemäß Art 29 Abs 2 Status-RL einzustufen und Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren.Der Unterhaltsvorschuss ist als Kernleistung gemäß Artikel 29, Absatz 2, Status-RL einzustufen und Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142720Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026