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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175Rechtssatz
Für die anteilige Zuordnung des Einheitswertes eines im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes an die einzelnen Gesellschafter kommen die Regeln des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG auch für Zeiträume nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (also ab dem 1. Jänner 2013) dann nicht zur Anwendung, wenn alle Gesellschafter, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG geführt wird (das sind im Fall einer Außengesellschaft sämtliche Gesellschafter und im Fall einer bloßen Innengesellschaft nur solche Gesellschafter, die im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließen), auch Gesellschaftsanteile haben (und daher "Miteigentümer" des Betriebes sind). Vielmehr sind dann - auch für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2013 - die Regeln des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG anzuwenden.Für die anteilige Zuordnung des Einheitswertes eines im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes an die einzelnen Gesellschafter kommen die Regeln des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG auch für Zeiträume nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (also ab dem 1. Jänner 2013) dann nicht zur Anwendung, wenn alle Gesellschafter, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG geführt wird (das sind im Fall einer Außengesellschaft sämtliche Gesellschafter und im Fall einer bloßen Innengesellschaft nur solche Gesellschafter, die im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließen), auch Gesellschaftsanteile haben (und daher "Miteigentümer" des Betriebes sind). Vielmehr sind dann - auch für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2013 - die Regeln des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080008.J10Im RIS seit
22.01.2026Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026