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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175Rechtssatz
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müsste eine reine Innengesellschaft sein, wenn nicht alle Gesellschafter versicherungspflichtig sein sollten. Es sind also auch solche Gesellschafter einer als Außengesellschaft gestalteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts Betriebsführer nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG, die für die Gesellschaft nicht nach außen auftreten, also Innengesellschafter sind.Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müsste eine reine Innengesellschaft sein, wenn nicht alle Gesellschafter versicherungspflichtig sein sollten. Es sind also auch solche Gesellschafter einer als Außengesellschaft gestalteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts Betriebsführer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, die für die Gesellschaft nicht nach außen auftreten, also Innengesellschafter sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080008.J08Im RIS seit
22.01.2026Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026