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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/08/0197 E 18. Juni 1991 VwSlg 13457 A/1991 RS 10Stammrechtssatz
Betreibt eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft
bürgerlichen Rechtes (eine solche liegt vor, wenn die Gesellschaft
nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern die Gesellschafter
im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen
auftreten) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so wird er
dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter geführt,
die nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung
der übrigen auftreten. Nur dann also, wenn der Gesellschafter, um
dessen Versicherungspflicht und Beitragspflicht es geht, ein reiner
Innengesellschafter ist (dh ein Gesellschafter dieser bloßen
Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der
Betriebsführung Geschäfte abschließt), und er daher aus der
Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und
verpflichtet wird, ist eine Betriebsführung auf seine Rechnung und
Gefahr iSd § 2 Abs 1 Z 1 BSVG zu verneinen.Gefahr iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080008.J07Im RIS seit
22.01.2026Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026