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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175Rechtssatz
Einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb können - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - auch Mitgesellschafter einer (auch für den Rechtsbereich des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Für die Pflichtversicherung eines solchen Gesellschafters nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG kommt es (nach Maßgabe der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen) nur darauf an, ob er aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten aus der Betriebsführung (Bewirtschaftung) als solcher im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird.Einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb können - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - auch Mitgesellschafter einer (auch für den Rechtsbereich des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Für die Pflichtversicherung eines solchen Gesellschafters nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG kommt es (nach Maßgabe der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen) nur darauf an, ob er aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten aus der Betriebsführung (Bewirtschaftung) als solcher im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080008.J06Im RIS seit
22.01.2026Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026