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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1175Rechtssatz
Mit der Bezugnahme auf die Stellung als "MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b)" spricht der Wortlaut des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG einerseits erkennbar die - die Pflichtversicherung nach dem BSVG (vorbehaltlich insbesondere des Versicherungswertes) begründende - Betriebsführereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (Führung eines Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr) und andererseits ausdrücklich die Regelung des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG (Stellung als "Miteigentümer" eines solchen Betriebes im Sinne der genannten Bestimmung) an. Deshalb kann für die nähere Auslegung der genannten Wendung der Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG auf die (auch von den Gesetzesmaterialien zitierte, vgl. ErlRV 2000 BlgNR 24. GP, 27) ständige Rechtsprechung des VwGH zur Pflichtversicherung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem BSVG, und zwar einerseits zur Frage ihrer Eigenschaft als Betriebsführer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG und andererseits zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ihnen die Stellung eines "Miteigentümers" des Betriebs im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG zukommt, zurückgegriffen werden.Mit der Bezugnahme auf die Stellung als "MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Litera b,)" spricht der Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG einerseits erkennbar die - die Pflichtversicherung nach dem BSVG (vorbehaltlich insbesondere des Versicherungswertes) begründende - Betriebsführereigenschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG (Führung eines Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr) und andererseits ausdrücklich die Regelung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG (Stellung als "Miteigentümer" eines solchen Betriebes im Sinne der genannten Bestimmung) an. Deshalb kann für die nähere Auslegung der genannten Wendung der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG auf die (auch von den Gesetzesmaterialien zitierte, vergleiche ErlRV 2000 BlgNR 24. GP, 27) ständige Rechtsprechung des VwGH zur Pflichtversicherung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem BSVG, und zwar einerseits zur Frage ihrer Eigenschaft als Betriebsführer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG und andererseits zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ihnen die Stellung eines "Miteigentümers" des Betriebs im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG zukommt, zurückgegriffen werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080008.J04Im RIS seit
22.01.2026Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026