Norm
ZPO §617 Abs8Rechtssatz
Der Verbraucherbegriff richtet sich nach dem KSchG. Das gilt auch, wenn es sich um eine im Ausland wohnhafte oder ansässige Schiedsvertragspartei handelt
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142718Im RIS seit
22.01.2026Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026