Norm
ZPO §617 Abs8Rechtssatz
Die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs nach § 617 Abs 8 ZPO gilt für Schiedsverfahren, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, unabhängig davon, ob es sich bei den anderen Parteien um Verbraucher oder Unternehmer handelt.Die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 617, Absatz 8, ZPO gilt für Schiedsverfahren, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, unabhängig davon, ob es sich bei den anderen Parteien um Verbraucher oder Unternehmer handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142717Im RIS seit
22.01.2026Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026