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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der N in R, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Oktober 1993, Zl. 4.343.423/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Armeniens, ist am 20. September 1993 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 22. September 1993 einen Asylantrag gestellt. Aus ihrer niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt am 22. September 1993 zusammen mit der niederschriftlichen Einvernahme ihres Sohnes G vom selben Tage folgt unter anderem, daß sich die Beschwerdeführerin vom 11. September 1993 bis 20. September 1993 in der Slowakischen Republik aufgehalten hat.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den ihren Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. September 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin unter Heranziehung des Ausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 im wesentlichen mit der Begründung kein Asyl gewährt, daß sie in der Slowakischen Republik bereits Verfolgungssicherheit erlangt habe und dort um Asylgewährung ansuchen hätte können.
Dieser Argumentation vermag die Beschwerdeführerin weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht etwas Entscheidendes entgegenzusetzen. Die Beschwerdeführerin geht vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst davon aus, sich in der Slowakischen Republik aufgehalten zu haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 10. März 1994, Zl. 94/19/0915 und die dort angeführte Rechtsprechung) ist Verfolgungssicherheit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 anzunehmen, wenn der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte, wobei es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht darauf ankommt, wie lange sich diese in dem Drittstaat aufgehalten hat, welche Absichten sie dabei verfolgt hat und ob ihr Aufenthalt den dortigen Behörden bekannt und von diesen geduldet war.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, sie habe keine Informationen darüber gehabt, daß sie in der Slowakischen Republik als Flüchtling im Sinne der Konvention akzeptiert und daß ihre Fluchtgründe in einem "ehemaligen sozialistischen Staat" anerkannt würden. Damit macht aber die Beschwerdeführerin keine objektiven Umstände, die darauf schließen ließen, daß sie in der Slowakei nicht vor Verfolgung sicher gewesen wäre, geltend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/19/1087).
Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994191139.X00Im RIS seit
20.11.2000