RS Vfgh 2025/12/16 E1209/2025 ua, E1944/2025 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2025
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §2, §3, §7, §9, §27, §34, §35, §60
Genfer Flüchtlingskonvention Art1
FremdenpolizeiG 2005 §11a, §26
NAG §46
Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG Art1, Art3, Art9, Art10, Art11, Art12
Statusrichtlinie 2004/83/EG Art3, Art23
VfGG §7 Abs1
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. NAG § 46 heute
  2. NAG § 46 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  3. NAG § 46 gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 46 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. NAG § 46 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. NAG § 46 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. NAG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. NAG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. NAG § 46 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  12. NAG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens mangels eigenständiger Prüfung allfälliger Aberkennungsgründe betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels wegen Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen den zusammenführenden syrischen Staatsangehörigen durch das Bundesverwaltungsgericht; verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des AsylG 2005 betreffend das Familienverfahren; mangelnde Auseinandersetzung mit der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes sowie der Angemessenheit der Verfahrensdauer

Rechtssatz

Der VwGH hat festgehalten, dass es insbesondere unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten erforderlich ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) seine Prognosemitteilung über die Wahrscheinlichkeit der Schutzzuerkennung entsprechend begründet und dass diese Mitteilung durch das BVwG auf seine Richtigkeit hin überprüft werden kann. Das BVwG hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen.

Verletzung des Art8 EMRK — auch im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren — durch die Auslegung des BVwG:

Es stellt grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers dar, angesichts des spezifischen Zwecks des §35 AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach §34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach §34 AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 nicht zuzulassen. Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen.

Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß §35 AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen.

Mit diesen aus Art8 EMRK ableitbaren Garantien ist es jedoch nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge der Abweisung der Einreiseanträge gemäß §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 allein an den Umstand geknüpft wird, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach §7 AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist — anhängig ist, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt ist, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (dh der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.

Legte man den gesetzlichen Bestimmungen den vom BVwG angenommenen Inhalt zugrunde, würde den Familienangehörigen eines Asylberechtigten ein effektiver Rechtsschutz zur Durchsetzung ihrer durch Art8 EMRK gewährleisteten Rechte im Einreiseverfahren nach §35 AsylG 2005 verwehrt werden. Diese würden nämlich für die Dauer der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens — in dem weder ein Säumnisschutz besteht noch in den meisten Fällen eine besondere Frist vorgesehen ist, innerhalb derer über die Aberkennung des Schutzstatus zu entscheiden ist — einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Einleitung bzw ungebührlich langen Dauer des behördlichen Ermittlungsverfahrens zur Aberkennung des Asylstatus belastet werden. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Familienangehörigen im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens einen neuen Einreiseantrag nach §35 AsylG 2005 stellen können. Zudem vermag die Beschwerdemöglichkeit der asylberechtigten Bezugsperson gegen die Aberkennung ihres internationalen Schutzstatus an das BVwG keinen effektiven Rechtsschutz im Einreiseverfahren hinsichtlich §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 zu gewähren (zur Verneinung der Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß §7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein muss, siehe die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde vom 05.12.2025, E2287/2025).

Verfassungskonforme Interpretation des §35 Abs4 Z1 (iVm §34 Abs2 Z3) AsylG 2005 iSd Art8 EMRK; eigenständige Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland sowie Überprüfung, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen:Verfassungskonforme Interpretation des §35 Abs4 Z1 in Verbindung mit §34 Abs2 Z3) AsylG 2005 iSd Art8 EMRK; eigenständige Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland sowie Überprüfung, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen:

Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das BVwG dabei jedoch nicht darauf beschränken, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat das BVwG im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das BVwG zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.

Indem das BVwG davon ausging, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt, ohne dass es eine eigenständige Beurteilung entsprechend den verfassungsrechtlichen Kriterien vorgenommen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.

(Vgl E1944/2025 ua, E v 18.12.2025).

Entscheidungstexte

  • E1209/2025 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 16.12.2025 E1209/2025 ua
  • E1944/2025 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 18.12.2025 E1944/2025 ua

Schlagworte

Asylrecht, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung, Aufenthaltsrecht, Auslegung verfassungskonforme, EU-Recht, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E1211.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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