TE Vwgh Beschluss 1994/7/8 94/17/0146

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Veröffentlicht am 08.07.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/05 Börse;
37/01 Geldrecht Währungsrecht;
37/02 Kreditwesen;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BörseG 1989;
BWG 1993;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §36 Abs8;
VwGG §56;
VwGG §58;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache der R & Co.Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 21. Jänner 1994, Zl. 24 4080/5-V/13/93, betreffend Auskunft über Geschäftsangelegenheiten nach § 69 BWG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid forderte der Bundesminister für Finanzen von der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 1 Z. 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG), bis zum 20. Februar 1993 Auskunft über bestimmte näher genannte Geschäftsangelegenheiten. In der Begründung dieses Bescheides vertrat die belangte Behörde die Rechtsauffassung, die Freien Makler nach § 57 des Börsegesetzes, BGBl. Nr. 555/1989, unterlägen den Bestimmungen des BWG, weil sie nach Abs. 2 der zuletzt genannten Gesetzesstelle zum Betrieb der dort angeführten Bankgeschäfte berechtigt seien.

Nach dem Vorbringen in der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin "in dem subjektiven Recht einer Sicherheitsleistung gem. § 16 Börsegesetz" verletzt. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens ist jedoch zu erkennen, daß sich die Beschwerdeführerin in Wahrheit in ihrem Recht verletzt erachtet, die begehrten Auskünfte nicht erteilen zu müssen.

Innerhalb der zur Erstattung der Gegenschrift gesetzten Frist legte die belangte Behörde - zugleich mit ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 1994 zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - ihren an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid vom selben Tage vor, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:

"Der Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 21. Jänner 1994, GZ 24 4080/5-V/13/93, wird gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben.

Die R & Co Ges.m.b.H. wird daraufhingewiesen, daß sie den Bestimmungen des BWG unterliegt, wenn sie Bankgeschäfte betreibt. Die R & Co Ges.m.b.H. wird ersucht, das Bundesministerium für Finanzen umgehend davon in Kenntnis zu setzen, wenn sie Bankgeschäfte betreibt."

Dieser Bescheid gründet sich im wesentlichen darauf, daß die Beschwerdeführerin am 23. März 1994 erklärt habe, derzeit keine Bankgeschäfte zu betreiben.

Über Klaglosstellungsanfrage vom 5. Mai 1994 äußerte sich die Beschwerdeführerin dahin, sie sei durch den zuletzt genannten Bescheid nicht klaglos gestellt. Durch den zweiten Absatz des Spruches des aufhebenden Bescheides sei die Beschwerdeführerin zweifellos beschwert, weil die belangte Behörde ihre unrichtige Rechtsansicht in den Spruch des Bescheides aufgenommen habe. Die Feststellung, die Beschwerdeführerin unterliege zumindest potentiell den Bestimmungen des BWG, sei der Rechtskraft fähig.

Am 13. Juni 1994, hg. überreicht am 14. Juni 1994, erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift, in der sie wegen Klaglosstellung der Beschwerdeführerin die "Zurückweisung" der Beschwerde, hilfsweise deren Abweisung beantragt.

Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Bei einer Bescheidbeschwerde bewirkt die Beseitigung des angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel immer die Klaglosstellung des Beschwerdeführers; denn die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleisten der Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern den Anspruch auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. den hg. Beschluß vom 4. Juni 1986, Zl. 84/13/0145, sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 306 ff, angeführte weitere Rechtsprechung).

Eine derartige Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist durch den ersten Absatz des Bescheides vom 3. Mai 1994 erfolgt. Die weiteren Ausführungen im zweiten Absatz des Spruches des zuletzt genannten Bescheides vermögen daran, daß der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde, nichts zu ändern; vermeintliche Rechtsverletzungen durch diese Aussprüche wären mit einer eigenen, dagegen gerichteten Beschwerde geltend zu machen. Daß der angefochtene Bescheid trotz seiner (ex nunc wirkenden) Aufhebung noch Rechtswirkungen haben könnte, die durch seine Aufhebung seitens des Verwaltungsgerichtshofes mit Wirkung ex tunc behoben würden (vgl. hiezu Dolp, aaO., S. 309), wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß dem zweiten Absatz des Bescheides vom 3. Mai 1994 normative Kraft und damit Bescheidcharakter nicht zukommt; denn der erste Satz des zweiten Absatzes enthält lediglich die Wiedergabe einer Rechtsansicht bzw. eine Rechtsbelehrung, der zweite Satz ein bloßes "Ersuchen" (vgl. hiezu unter anderem das hg. Erkenntnis vom 15. April 1994, Zl. 93/17/0329, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Diese unverbindlichen Äußerungen der belangten Behörde sind auch nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, der Rechtskraft fähig.

Da die Klaglosstellung der Beschwerdeführerin erst nach Einbringung der Beschwerde erfolgte, war letztere zwar nicht etwa, wie die belangte Behörde vermeint, "wegen Klaglosstellung zurückzuweisen", wohl aber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Hiedurch erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 zweiter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 3 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Aufwandersatz für die Erstattung der Gegenschrift und die Aktenvorlage war der belangten Behörde nicht zuzuerkennen, und zwar hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes allein schon deshalb, weil die Gegenschrift nach Ablauf der mit Berichterverfügung vom 2. April 1994 gesetzten, am 13. Juni 1994 endenden Frist zur Erstattung der Gegenschrift erstattet wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1983, Zl. 83/17/0114). Es kommt hinzu, daß der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kein zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendiger Aufwand durch Erstattung der Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten erwachsen ist. Der belangten Behörde war nämlich bei Setzung dieser Prozeßhandlungen die Tatsache der Klaglosstellung bereits bekannt (vgl. für den Fall der Erstattung eines Mängelbehebungsschriftsatzes in Kenntnis der Klaglosstellung den hg. Beschluß vom 23. Jänner 1986, Zl. 85/16/0119; für den Fall der Erstattung der Gegenschrift trotz Kenntnis von der Rückziehung der Beschwerde den Beschluß vom 30. Mai 1985, Zl. 85/16/0012, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170146.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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