Norm
RAO §34bRechtssatz
Bei Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines ehemaligen Rechtsanwalts ist, wenn ein Kammerkommissär bestellt ist, zwingend ein Insolvenzverwalter für die Anderkonten sowie alle Konten des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit stehen, zu bestellen. Der Kammerkommissär verliert mit der Insolvenzeröffnung seine diesbezügliche Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142715Im RIS seit
15.01.2026Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026