Rechtssatz
Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nachträglicher Änderungen einer Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 S 1 PSG) ist regelmäßig nur dann zu bejahen, wenn alle von diesem Rechtsverhältnis unmittelbar Betroffenen – insbesondere auch die Privatstiftung selbst – Parteien des Feststellungsverfahrens (und damit an das Verfahrensergebnis gebunden) sind.Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nachträglicher Änderungen einer Stiftungserklärung (Paragraph 33, Absatz 2, S 1 PSG) ist regelmäßig nur dann zu bejahen, wenn alle von diesem Rechtsverhältnis unmittelbar Betroffenen – insbesondere auch die Privatstiftung selbst – Parteien des Feststellungsverfahrens (und damit an das Verfahrensergebnis gebunden) sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Privatstiftung, Änderungsrecht, Feststellungsinteresse, einheitliche StreitparteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142714Im RIS seit
14.01.2026Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026