RS OGH 2025/12/15 17Ob13/25y

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Veröffentlicht am 15.12.2025
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Rechtssatz

Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nachträglicher Änderungen einer Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 S 1 PSG) ist regelmäßig nur dann zu bejahen, wenn alle von diesem Rechtsverhältnis unmittelbar Betroffenen – insbesondere auch die Privatstiftung selbst – Parteien des Feststellungsverfahrens (und damit an das Verfahrensergebnis gebunden) sind.Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nachträglicher Änderungen einer Stiftungserklärung (Paragraph 33, Absatz 2, S 1 PSG) ist regelmäßig nur dann zu bejahen, wenn alle von diesem Rechtsverhältnis unmittelbar Betroffenen – insbesondere auch die Privatstiftung selbst – Parteien des Feststellungsverfahrens (und damit an das Verfahrensergebnis gebunden) sind.

Entscheidungstexte

  • RS0142714">17 Ob 13/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.12.2025 17 Ob 13/25y

Schlagworte

Privatstiftung, Änderungsrecht, Feststellungsinteresse, einheitliche Streitpartei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142714

Im RIS seit

14.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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