TE Vwgh Erkenntnis 1994/7/21 94/18/0349

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Veröffentlicht am 21.07.1994
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §14 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §32 Abs2 Z2 litb;
MRK Art8 Abs2;
StGB §223;
StGB §224;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des P in B, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 7. Dezember 1993, Zl. Fr 710/93, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 7. Dezember 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen tschechischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 7 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1978 nach Österreich eingereist. Mit Bescheid vom 4. Juli 1978 sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden; diese sei jedoch wieder aberkannt worden. Bis zum Jahr 1983 sei der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit nachgegangen; seither übe er keine Beschäftigung aus und beziehe Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (letztere jedenfalls seit 28. Juli 1990). Am 5. Februar 1993 sei der Beschwerdeführer bei der Grenzkontrollstelle Drasenhofen zurückgewiesen worden; darüber sei in seinem Reisepaß ein entsprechender Vermerk angebracht worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer diesen Vermerk (Seite 5 des Reisepasses) entfernt; anläßlich einer neuerlichen Einreise nach Österreich sei das Fehlen des betreffenden Reisepaßblattes (Seiten 5 und 6) von einem Zollwachebeamten festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei deswegen gemäß §§ 223, 224 StGB dem Landesgericht Korneuburg angezeigt worden. Die Zurückweisung des Beschwerdeführers habe sich auf § 32 Abs. 2 Z. 2 lit. b FrG gestützt; dies mit der Folge, daß er für den Zeitraum von einem Jahr zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet einen Sichtvermerk benötigt hätte.

Der Beschwerdeführer sei am 18. Mai 1989 wegen §§ 15, 127 StGB und am 4. August 1989 wegen § 127 StGB vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig (jeweils zu einer Geldstrafe) verurteilt worden. Am 1. August 1988 sei er wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO rechtskräftig bestraft worden. Schließlich verfüge der Beschwerdeführer über keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Der Bezug von Notstandshilfe könne nicht als Sicherung des Lebensunterhaltes angesehen werden, weil die Mittel durch die öffentliche Hand aufgebracht würden; außerdem wäre aufgrund des fehlenden Versicherungsschutzes im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalles des Beschwerdeführers der diesbezügliche Kostenaufwand ebenfalls von der öffentlichen Hand zu tragen.

Im Beschwerdefall seien somit die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 1 und Z. 7 FrG erfüllt und auch die Annahme i.S. des § 18 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer sei im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - den Vorschriften über die Einreise und die Ausreise und deren Beachtung komme ein hoher Stellenwert zu - dringend geboten (§ 19 FrG).

Im Rahmen der Abwägung nach § 20 Abs. 1 FrG nahm die belangte Behörde darauf Bedacht, daß der Beschwerdeführer ledig und ohne Sorgepflicht sei. Er sei bereits jahrelang keiner Beschäftigung nachgegangen, habe zuletzt in einem Obdachlosenheim der Caritas gewohnt und sich nur gelegentlich bei seiner Lebensgefährtin in Wien 9 aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, in Österreich Verwandte zu haben, dies jedoch nicht weiter ausgeführt; im übrigen ergebe sich weder aus seiner Berufung noch aus den Akten eine nähere Bindung zu diesen Verwandten; die Eltern des Beschwerdeführers lebten in Tschechien. Trotz der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich könne von keiner erheblichen Integration ausgegangen werden, zumal er hier nicht nur gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen, sondern auch das hiesige soziale Netz durch seine Stellung als Flüchtling ausgenützt habe.

Das Aufenthaltsverbot sei auf das höchstmögliche Ausmaß zu verhängen gewesen, weil nicht vorhersehbar sei, wann der Grund für die Verhängung wegfallen werde; dies schon allein aufgrund des langjährigen Nichtbestehens eines Beschäftigungsverhältnisses.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, deswegen den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

II

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die unter Zugrundelegung der beiden unbestrittenen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen wegen §§ 15, 127 bzw. § 127 StGB getroffene - zutreffende - rechtliche Beurteilung, es sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt, unbekämpft.

Auch die weitere - unter dem Gesichtspunkt der im § 18 Abs. 1 FrG umschriebenen Annahme - wesentliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1988 wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO rechtskräftig bestraft worden sei, wird nicht in Abrede gestellt.

2.1. In bezug auf das Fehlen eines Blattes aus dem Reisepaß des Beschwerdeführers wirft die Beschwerde der belangten Behörde vor, sie habe es unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, ob dieser Umstand dem Beschwerdeführer überhaupt zugerechnet werden könne. Dies sei im Rahmen des Berufungsverfahrens vom Beschwerdeführer bestritten worden, wobei insbesondere darauf hinzuweisen sei, daß es nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer eine Seite aus seinem Reisepaß entfernt haben sollte, um sich am 19. März 1993 die Einreise in das Bundesgebiet zu erschleichen, wo ihm doch bereits am 12. Februar 1993 ein neuer tschechischer Reisepaß, gültig bis 12. Februar 2003, ausgestellt worden sei.

2.2. Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde, daß im bekämpften Bescheid (Seite 4) die Entfernung jener Seite des Reisepasses, auf dem die am 5. Februar 1993 erfolgte Zurückweisung des Beschwerdeführers vermerkt worden war, durch den Beschwerdeführer als erwiesen angenommen wurde. Wenn der Beschwerdeführer auf die Bestreitung dieser Sachverhaltsfeststellung im Berufungsverfahren verweist und dazu geltend macht, es sei die besagte Annahme der belangten Behörde deshalb nicht nachvollziehbar, weil er bereits am 12. Februar 1993 einen neuen Reisepaß ausgestellt erhalten habe, so vermag er damit eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht darzutun, ist doch die Ausstellung eines neuen Reisepasses kein stichhaltiges Argument gegen die Annahme, er habe aus seinem alten Reisepaß den für ihn nachteiligen Vermerk seiner Zurückweisung entfernt; dies zumal dann, wenn der Beschwerdeführer gar nicht behauptet - dies allein hätte seine Argumentation schlüssig erscheinen lassen -, am 19. März 1993 mit dem neuen Reisepaß die Grenze nach Österreich überschritten zu haben, vielmehr die Feststellung der belangten Behörde, er sei mit dem in der bezeichneten Weise verfälschten alten Paß eingereist, nicht in Zweifel zieht.

2.3. Da nach den gleichfalls unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde das Fehlen des Zurückweisungs-Vermerkes im Reisepaß des Beschwerdeführers von einem Zollwachebeamten entdeckt worden, also von einem Gebrauch dieser Urkunde diesem Organ gegenüber auszugehen war, hatte die belangte Behörde angesichts dessen, daß ihren weiteren Feststellungen zufolge die Zurückweisung des Beschwerdeführers auf § 32 Abs. 2 Z. 2 lit. b FrG gestützt worden war, er somit im Grunde des § 14 Abs. 1 zweiter Satz FrG zur Einreise in das Bundesgebiet am 19. März 1993 und zum Aufenthalt in diesem eines Sichtvermerkes bedurft hätte, jedenfalls den Tatbestand des § 18 Abs. 1 FrG als verwirklicht anzusehen.

3.1. Durfte die belangte Behörde im Hinblick auf den hohen Stellenwert, welcher der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich bestehenden Vorschriften für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme für gerechtfertigt halten, so begegnet auch die im angefochtenen Bescheid - ausgehend von der Bejahung eines mit einem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers - vertretene Rechtsansicht, daß diese Maßnahme dringend geboten sei, keinem Einwand. Denn das Verhalten des Beschwerdeführers, der mit einem verfälschten Reisepaß ausgestattet in das Bundesgebiet einreiste, sich hier aufhielt und den Anschein erwecken wollte, mit diesem Dokument die Erfordernisse des 2. Teiles des Fremdengesetzes zu erfüllen, stellt einen krassen Verstoß gegen die Rechtsordnung dar, der angesichts des großen Gewichtes des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer notwendig macht (§ 19 FrG). Das solcherart begründete Dringend-geboten-sein wird durch die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Eigentumsdelikte und die Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO noch unterstrichen.

3.2. Im Rahmen der gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung ging die belangte Behörde zwar von dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers aus, hielt ihm jedoch ungeachtet dessen keine "erhebliche" Integration zugute. Sie hat festgehalten, daß der Beschwerdeführer ledig sei und keine Sorgepflicht habe, weiters darauf hingewiesen, daß er seit dem Jahr 1983 keiner geregelten Arbeit nachgehe und Notstandshilfe beziehe und schließlich festgestellt, daß er zuletzt in einem Obdachlosenheim der Caritas gewohnt und sich nur gelegentlich bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten habe.

Alle diese - unbestritten gebliebenen - Tatsachen in ihrer Gesamtheit berechtigen zur Annahme, daß die Integration des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ein derart großes Ausmaß erreicht hat, daß dieser Umstand bei der Abwägung mit den öffentlichen Interessen zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen könnte. Den familiären Bindungen des Beschwerdeführers kommt angesichts dessen, daß er sich nur sporadisch bei seiner Lebensgefährtin aufhielt, also nicht mit ihr zusammenlebte, nur geringe Bedeutung zu. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Beschwerdebehauptung, daß sich in Österreich zwei Tanten, ein Onkel und ein Cousin aufhielten, zuträfe, sind doch die Beziehungen zu diesen - mit dem Beschwerdeführer nicht zusammenlebenden - Verwandten vom Schutzbereich des § 20 Abs. 1 FrG nicht umfaßt (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0491, und vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0516). Was den Hinweis in der Beschwerde auf mehrere (namentlich genannte) Freunde anlangt, so kann dahinstehen, ob es sich hiebei nicht um eine unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG) handelt, denn selbst wenn damit intensivere sonstige Bindungen (§ 20 Abs. 1 Z. 2 FrG) dargetan worden wären, würde dieses Kriterium im Hinblick auf die ansonsten nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers das geringe Gewicht dieses Bereiches bloß unwesentlich verstärken.

Den für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sprechenden maßgeblichen öffentlichen Interessen maß die belangte Behörde hingegen großes Gewicht zu. Dies ist nicht nur aus dem von ihr zu Recht hervorgehobenen Blickwinkel der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens zutreffend; vielmehr waren hiebei auch die Straftaten des Beschwerdeführers gegen fremdes Eigentum sowie sein als schwerwiegende Verwaltungsübertretung zu qualifizierender Verstoß gegen § 5 Abs. 2 StVO zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Von daher gesehen wurden die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einem Aufenthaltsverbot in rechtlich unbedenklicher Weise als schwerer wiegend erachtet als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin.

3.3. Bei diesem Ergebnis kommt der Frage, ob der Beschwerdeführer auch - so die Auffassung der belangten Behörde - den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklichte, keine wesentliche Bedeutung mehr zu. Ein Eingehen auf die diesbezüglichen Beschwerdeeinwände war demnach entbehrlich.

4. Der zur Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes im angefochtenen Bescheid enthaltene Hinweis, es sei das "höchstmögliche Ausmaß" zu verhängen gewesen, ist zwar im Hinblick darauf, daß ein Fall (auch) des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG vorliegt, verfehlt (siehe § 21 Abs. 1 leg. cit.); indes bewirkte diese auf einem offensichtlichen Versehen beruhende Aussage (einschließlich der dazu gegebenen Begründung) keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers, wurde doch das Aufenthaltsverbot dem dafür maßgebenden Bescheidspruch zufolge nicht unbefristet, sondern für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer hatte die belangte Behörde gemäß § 21 Abs. 2 FrG auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.

Soweit der Beschwerdeführer die mit zehn Jahren festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes bekämpft und dazu die Meinung vertritt, daß die belangte Behörde, hätte sie auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände Bedacht genommen, zur Ansicht hätte gelangen müssen, daß diese - insbesondere die zweimalige Verurteilung wegen "offensichtlicher Bagatelldelikte" - keine ausreichende Grundlage für die Verhängung im "größtmöglichen Ausmaß" darstellen könne, ist er auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen. Danach ist - unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 FrG - ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0366). Wenn sich die belangte Behörde im Beschwerdefall - spruchgemäß - nicht imstande sah, den Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes - nämlich der durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers hervorgerufenen nachhaltigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung (konkret: eines geordneten Fremdenwesens), aber auch der öffentlichen Sicherheit - vor Verstreichen von zehn Jahren anzunehmen, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

6. Im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180349.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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