Norm
StGB §39 Abs1aRechtssatz
In Bezug auf die (gegebenenfalls nach § 39 Abs 1a StGB rückfallsbegründende) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die zunächst bedingt und sodann endgültig nachgesehen wurde, wird die Rückfallsverjährungsfrist (§ 39 Abs 2 StGB: "seit ihrer Verbüßung") ab Rechtkraft des Urteils berechnet, mit dem sie verhängt wurde (§ 43 Abs 2 StGB).In Bezug auf die (gegebenenfalls nach Paragraph 39, Absatz eins a, StGB rückfallsbegründende) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die zunächst bedingt und sodann endgültig nachgesehen wurde, wird die Rückfallsverjährungsfrist (Paragraph 39, Absatz 2, StGB: "seit ihrer Verbüßung") ab Rechtkraft des Urteils berechnet, mit dem sie verhängt wurde (Paragraph 43, Absatz 2, StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142706Im RIS seit
09.01.2026Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026