RS OGH 2025/11/12 12Os127/25f

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Veröffentlicht am 12.11.2025
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Norm

StVG §180 Abs2
  1. StVG § 180 heute
  2. StVG § 180 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  3. StVG § 180 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  4. StVG § 180 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StVG § 180 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Rechtssatz

§ 180 Abs 2 erster Satz StVG schreibt nicht vor, in welcher Art und Weise die Anhörung des Entlassenen (zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs) zu erfolgen hat, und demnach auch nicht, dass sie im Fall der Entscheidung des Vollzugsgerichts in einem Senat von drei Richtern (§ 162 Abs 3 StVG) zwingend persönlich vor dem Senat stattzufinden habe.Paragraph 180, Absatz 2, erster Satz StVG schreibt nicht vor, in welcher Art und Weise die Anhörung des Entlassenen (zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs) zu erfolgen hat, und demnach auch nicht, dass sie im Fall der Entscheidung des Vollzugsgerichts in einem Senat von drei Richtern (Paragraph 162, Absatz 3, StVG) zwingend persönlich vor dem Senat stattzufinden habe.

Entscheidungstexte

  • RS0142710">12 Os 127/25f
    Entscheidungstext OGH 12.11.2025 12 Os 127/25f
    Fallkonkret wirkte sich die verfehlte Auslegung des § 180 Abs 2 erster Satz StVG durch das Oberlandesgericht nicht aus, weil dieses den persönlichen Eindruck aller Senatsmitglieder vom Entlassenen für notwendig und derart die Sachverhaltsklärung (in Form der konkret allein durch ein Senatsmitglied erfolgten Anhörung) als mangelhaft erachtete und demzufolge kassatorisch entschied. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142710

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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