Norm
StVG §180 Abs2Rechtssatz
§ 180 Abs 2 erster Satz StVG schreibt nicht vor, in welcher Art und Weise die Anhörung des Entlassenen (zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs) zu erfolgen hat, und demnach auch nicht, dass sie im Fall der Entscheidung des Vollzugsgerichts in einem Senat von drei Richtern (§ 162 Abs 3 StVG) zwingend persönlich vor dem Senat stattzufinden habe.Paragraph 180, Absatz 2, erster Satz StVG schreibt nicht vor, in welcher Art und Weise die Anhörung des Entlassenen (zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs) zu erfolgen hat, und demnach auch nicht, dass sie im Fall der Entscheidung des Vollzugsgerichts in einem Senat von drei Richtern (Paragraph 162, Absatz 3, StVG) zwingend persönlich vor dem Senat stattzufinden habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142710Im RIS seit
09.01.2026Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026