Norm
StPO §212 Z2Rechtssatz
Die Rechtsansicht, wonach der Einspruchsgrund des § 212 Z 2 StPO schon dann verwirklicht sei, wenn die Verurteilungswahrscheinlichkeit unterhalb von 50 Prozent liege, entfernt sich vom Wortlaut der in Rede stehenden Norm (arg "auch nur für möglich" zu halten).Die Rechtsansicht, wonach der Einspruchsgrund des Paragraph 212, Ziffer 2, StPO schon dann verwirklicht sei, wenn die Verurteilungswahrscheinlichkeit unterhalb von 50 Prozent liege, entfernt sich vom Wortlaut der in Rede stehenden Norm (arg "auch nur für möglich" zu halten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142708Im RIS seit
09.01.2026Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026