Norm
StPO §36 Abs4Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 4 zweiter Satzteil StPO, die bei einer Verfahrensausscheidung unter bestimmten Voraussetzungen die Zuständigkeitsverschiebung von einem höheren Gericht zu einem Bezirksgericht explizit vorsieht, bringt zum Ausdruck, dass eine aus der Verfahrensausscheidung resultierende Änderung der sachlichen Zuständigkeit rechtlich zulässig und vom Gesetzgeber (auch aus prozessökonomischen Überlegungen) intendiert ist. Mangels sachlicher Differenzierbarkeit kann - dem Telos der genannten Bestimmung folgend - nichts anderes für die Beurteilung, welcher Spruchkörper des örtlich zuständigen Gerichts einzuschreiten hat, gelten.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 36, Absatz 4, zweiter Satzteil StPO, die bei einer Verfahrensausscheidung unter bestimmten Voraussetzungen die Zuständigkeitsverschiebung von einem höheren Gericht zu einem Bezirksgericht explizit vorsieht, bringt zum Ausdruck, dass eine aus der Verfahrensausscheidung resultierende Änderung der sachlichen Zuständigkeit rechtlich zulässig und vom Gesetzgeber (auch aus prozessökonomischen Überlegungen) intendiert ist. Mangels sachlicher Differenzierbarkeit kann - dem Telos der genannten Bestimmung folgend - nichts anderes für die Beurteilung, welcher Spruchkörper des örtlich zuständigen Gerichts einzuschreiten hat, gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142705Im RIS seit
09.01.2026Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026