RS OGH 2025/11/19 13Os100/25t

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Veröffentlicht am 19.11.2025
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Norm

StPO §36 Abs4
  1. StPO § 36 heute
  2. StPO § 36 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 36 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  4. StPO § 36 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 36 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 4 zweiter Satzteil StPO, die bei einer Verfahrensausscheidung unter bestimmten Voraussetzungen die Zuständigkeitsverschiebung von einem höheren Gericht zu einem Bezirksgericht explizit vorsieht, bringt zum Ausdruck, dass eine aus der Verfahrensausscheidung resultierende Änderung der sachlichen Zuständigkeit rechtlich zulässig und vom Gesetzgeber (auch aus prozessökonomischen Überlegungen) intendiert ist. Mangels sachlicher Differenzierbarkeit kann - dem Telos der genannten Bestimmung folgend - nichts anderes für die Beurteilung, welcher Spruchkörper des örtlich zuständigen Gerichts einzuschreiten hat, gelten.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 36, Absatz 4, zweiter Satzteil StPO, die bei einer Verfahrensausscheidung unter bestimmten Voraussetzungen die Zuständigkeitsverschiebung von einem höheren Gericht zu einem Bezirksgericht explizit vorsieht, bringt zum Ausdruck, dass eine aus der Verfahrensausscheidung resultierende Änderung der sachlichen Zuständigkeit rechtlich zulässig und vom Gesetzgeber (auch aus prozessökonomischen Überlegungen) intendiert ist. Mangels sachlicher Differenzierbarkeit kann - dem Telos der genannten Bestimmung folgend - nichts anderes für die Beurteilung, welcher Spruchkörper des örtlich zuständigen Gerichts einzuschreiten hat, gelten.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 19.11.2025 13 Os 100/25t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142705

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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