RS OGH 2025/11/24 2Ds6/24s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2025
beobachten
merken

Norm

RStDG §102 Abs4
  1. RStDG § 102 heute
  2. RStDG § 102 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. RStDG § 102 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  4. RStDG § 102 gültig von 31.12.2003 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 102 gültig von 01.01.1975 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Rechtssatz

Tritt die pflichtwidrige Unterlassung eines Richters oder Staatsanwalts während seiner aktiven Dienstzeit nicht zu Tage und wurde das pflichtgemäße Verhalten durch den Richter bzw Staatsanwalt nicht ohnedies nachgeholt, ist für den Beginn der Verjährungsfrist des § 102 Abs 4 RStDG ausschlaggebend, bis zu welchem Zeitpunkt ein Nachholen des pflichtwidrig unterlassenen Verhaltens sinnvoll möglich gewesen wäre. Ist das pflichtgemäße Verhalten gegenstandslos geworden, wird ab diesem Zeitpunkt die Verjährung jedenfalls in Gang gesetzt.Tritt die pflichtwidrige Unterlassung eines Richters oder Staatsanwalts während seiner aktiven Dienstzeit nicht zu Tage und wurde das pflichtgemäße Verhalten durch den Richter bzw Staatsanwalt nicht ohnedies nachgeholt, ist für den Beginn der Verjährungsfrist des Paragraph 102, Absatz 4, RStDG ausschlaggebend, bis zu welchem Zeitpunkt ein Nachholen des pflichtwidrig unterlassenen Verhaltens sinnvoll möglich gewesen wäre. Ist das pflichtgemäße Verhalten gegenstandslos geworden, wird ab diesem Zeitpunkt die Verjährung jedenfalls in Gang gesetzt.

Entscheidungstexte

  • RS0142709">2 Ds 6/24s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2025 2 Ds 6/24s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142709

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten