Norm
RStDG §102 Abs4Rechtssatz
Tritt die pflichtwidrige Unterlassung eines Richters oder Staatsanwalts während seiner aktiven Dienstzeit nicht zu Tage und wurde das pflichtgemäße Verhalten durch den Richter bzw Staatsanwalt nicht ohnedies nachgeholt, ist für den Beginn der Verjährungsfrist des § 102 Abs 4 RStDG ausschlaggebend, bis zu welchem Zeitpunkt ein Nachholen des pflichtwidrig unterlassenen Verhaltens sinnvoll möglich gewesen wäre. Ist das pflichtgemäße Verhalten gegenstandslos geworden, wird ab diesem Zeitpunkt die Verjährung jedenfalls in Gang gesetzt.Tritt die pflichtwidrige Unterlassung eines Richters oder Staatsanwalts während seiner aktiven Dienstzeit nicht zu Tage und wurde das pflichtgemäße Verhalten durch den Richter bzw Staatsanwalt nicht ohnedies nachgeholt, ist für den Beginn der Verjährungsfrist des Paragraph 102, Absatz 4, RStDG ausschlaggebend, bis zu welchem Zeitpunkt ein Nachholen des pflichtwidrig unterlassenen Verhaltens sinnvoll möglich gewesen wäre. Ist das pflichtgemäße Verhalten gegenstandslos geworden, wird ab diesem Zeitpunkt die Verjährung jedenfalls in Gang gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142709Im RIS seit
09.01.2026Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026