RS Vwgh 2025/11/18 Ra 2025/03/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2025
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
95/04 Beschussrecht

Norm

BeschußG
GewO 1994 §32 Abs1 Z13
GütbefG 1995 §10
GütbefG 1995 §4 Z3
WaffG 1996 §21
WaffG 1996 §22
WaffG 1996 §23
WaffG 1996 §47 Abs2
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Der Revisionswerber brachte als Rechtfertigung vor, er benötige die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte für die beruflich notwendige Beförderung von Schusswaffen zum Zweck der nach dem Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, vorgeschriebenen Erprobung (sog. Beschuss) durch das Beschussamt in Ferlach/Kärnten. Eine solche Beförderung von Waffen und Munition durch den Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe oder durch einen bei ihm beschäftigten Menschen kann jedoch gemäß § 32 Abs. 1 Z 13 GewO 1994 in Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs erfolgen. Als Ausübung eines Nebenrechts der gewerberechtlichen Befugnis des Waffengewerbes unterliegt eine solche Beförderung gemäß § 47 Abs. 2 WaffG nicht dem WaffG. Weil und soweit daher für die von der gewerberechtlichen Befugnis des Waffengewerbeinhabers erfasste Beförderung von Waffen das WaffG gemäß dessen § 47 Abs. 2 keine Anwendung findet, kann eine solche Beförderung durch den beim Gewerbeinhaber angestellten Revisionswerber von vornherein keine Rechtfertigung zur Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte begründen.Der Revisionswerber brachte als Rechtfertigung vor, er benötige die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte für die beruflich notwendige Beförderung von Schusswaffen zum Zweck der nach dem Beschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,, vorgeschriebenen Erprobung (sog. Beschuss) durch das Beschussamt in Ferlach/Kärnten. Eine solche Beförderung von Waffen und Munition durch den Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe oder durch einen bei ihm beschäftigten Menschen kann jedoch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 13, GewO 1994 in Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs erfolgen. Als Ausübung eines Nebenrechts der gewerberechtlichen Befugnis des Waffengewerbes unterliegt eine solche Beförderung gemäß Paragraph 47, Absatz 2, WaffG nicht dem WaffG. Weil und soweit daher für die von der gewerberechtlichen Befugnis des Waffengewerbeinhabers erfasste Beförderung von Waffen das WaffG gemäß dessen Paragraph 47, Absatz 2, keine Anwendung findet, kann eine solche Beförderung durch den beim Gewerbeinhaber angestellten Revisionswerber von vornherein keine Rechtfertigung zur Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030036.L04

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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