RS Vwgh 2025/11/18 Ra 2025/03/0036

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Veröffentlicht am 18.11.2025
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GewO 1994 §139 Abs1
GewO 1994 §32 Abs1 Z13
GütbefG 1995 §10
GütbefG 1995 §10 Abs1 Z1
GütbefG 1995 §10 Abs1 Z3
GütbefG 1995 §10 Abs1 Z4
GütbefG 1995 §4 Z3
WaffG 1996 §47 Abs2

Rechtssatz

Der VwGH legte im Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/03/0017 allgemein dar, dass das Absehen von waffenrechtlichen Bewilligungen nach dem WaffG gemäß dessen § 47 Abs. 2 nur insoweit substituiert wird, als die gewerberechtliche Befugnis reicht. Damit nahm der Gerichtshof nicht nur auf den in § 139 Abs. 1 GewO 1994 umschriebenen Kernbereich des Waffengewerbes Bezug. Die gewerberechtliche Befugnis, die zufolge § 47 Abs. 2 WaffG zu einem Entfall der Notwendigkeit waffenrechtlicher Bewilligungen führt, kann sich auch aus sog. Nebenrechten ergeben. Im Revisionsfall ist § 32 Abs. 1 Z 13 GewO 1994 in den Blick zu nehmen, nach dem (allen) Gewerbetreibenden auch das Recht zur Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit Gütern zusteht. Darunter wird jede Art von Gütertransport verstanden, die in fachlichem, wirtschaftlichem oder organisatorischem Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erforderlich ist. Diese Bestimmung nimmt auf § 4 Z 3 GütbefG Bezug, der den "Werkverkehr" von der Konzessionspflicht ausnimmt. Was unter "Werkverkehr" zu verstehen ist, definiert § 10 GütbefG, wobei im vorliegenden Zusammenhang hervorzuheben ist, dass die Beförderung "eigener" Güter durch "eigenes" Personal und "eigene" Fahrzeuge erfolgen muss (vgl. näher § 10 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 GütbefG).Der VwGH legte im Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/03/0017 allgemein dar, dass das Absehen von waffenrechtlichen Bewilligungen nach dem WaffG gemäß dessen Paragraph 47, Absatz 2, nur insoweit substituiert wird, als die gewerberechtliche Befugnis reicht. Damit nahm der Gerichtshof nicht nur auf den in Paragraph 139, Absatz eins, GewO 1994 umschriebenen Kernbereich des Waffengewerbes Bezug. Die gewerberechtliche Befugnis, die zufolge Paragraph 47, Absatz 2, WaffG zu einem Entfall der Notwendigkeit waffenrechtlicher Bewilligungen führt, kann sich auch aus sog. Nebenrechten ergeben. Im Revisionsfall ist Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 13, GewO 1994 in den Blick zu nehmen, nach dem (allen) Gewerbetreibenden auch das Recht zur Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit Gütern zusteht. Darunter wird jede Art von Gütertransport verstanden, die in fachlichem, wirtschaftlichem oder organisatorischem Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erforderlich ist. Diese Bestimmung nimmt auf Paragraph 4, Ziffer 3, GütbefG Bezug, der den "Werkverkehr" von der Konzessionspflicht ausnimmt. Was unter "Werkverkehr" zu verstehen ist, definiert Paragraph 10, GütbefG, wobei im vorliegenden Zusammenhang hervorzuheben ist, dass die Beförderung "eigener" Güter durch "eigenes" Personal und "eigene" Fahrzeuge erfolgen muss vergleiche näher Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 GütbefG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030036.L02

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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