TE Vwgh Beschluss 1994/7/28 93/07/0019

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Veröffentlicht am 28.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache des R in E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. August 1992, Zl. R/4-M-1581/7, betreffend Vorschreibung von Räumungs- und Entsorgungskosten, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Teile A und D des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt einer gesonderten Erledigung vorbehalten.

Begründung

Die belangte Behörde bestreitet in ihrer Gegenschrift die Zulässigkeit der Beschwerde u.a. mit der Begründung, das angefochtene Schriftstück sei kein Bescheid; es fehle an der Bescheiderlassung, weil keine Zustellung erfolgt sei. Das angefochtene Schriftstück sei weder an den Beschwerdeführer adressiert, noch sei dieser in der Zustellverfügung angegeben. Die belangte Behörde habe keine Zustellung an den Beschwerdeführer angeordnet und es sei eine solche auch nicht erfolgt. Das Schriftstück sei dem Beschwerdeführer lediglich zufällig, formlos und ohne Zustellung im Sinne des AVG bzw. des ZuStG zugekommen.

Das angefochtene Schriftstück weist keinen Adressaten auf. In den einzelnen Teilen des "Spruches" ist allerdings davon die Rede, daß über die Berufung des Beschwerdeführers gegen näher bezeichnete Bescheide entschieden werde. In der Zustellverfügung sind die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, die Marktgemeinde E sowie die Gattin des Beschwerdeführers genannt, nicht aber der Beschwerdeführer selbst. Auf welche Weise das Schriftstück dem Beschwerdeführer zugekommen ist, läßt sich dem Akt nicht entnehmen.

Der Beschwerdeführer teilte zunächst mit, der Zustellvorgang lasse sich nicht mehr einwandfrei rekonstruieren, doch gehe er davon aus, daß der angefochtene Bescheid dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden sei.

In einer weiteren Mitteilung erklärte der Beschwerdeführer, neue Erhebungen deuteten nun doch darauf hin, daß das als "Bescheid" bezeichnete Schriftstück nicht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden sei, sondern daß es ursprünglich an den Beschwerdeführer gegangen und von diesem dem Rechtsvertreter zugeschickt worden sei.

Die belangte Behörde teilte auf die Frage, worauf sie ihre Annahme gründe, das angefochtene Schriftstück sei dem Beschwerdeführer oder seinem Rechtsvertreter nicht zugestellt worden, bzw. auf welche Weise das Schriftstück dem Beschwerdeführer oder seinem Rechtsvertreter zugekommen sei, folgendes mit:

Auf dem Originalbescheidkonzept habe der damit befaßte Kanzleibedienstete mit rotem Kugelschreiber seine Abfertigungsvermerke gesetzt. Mit diesen Abfertigungsvermerken habe der Kanzleibedienstete bestätigt, an wen er abgefertigt habe, nämlich an die Abt. III/1, die Abt. V/1 und an die auf der letzten Seite angeführten Adressaten, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, die Marktgemeinde E und die Gattin des Beschwerdeführers. Auf dem Bescheidkonzept fehle die Adresse des Beschwerdeführers oder seines Rechtsvertreters. Da die Ehegattin des Beschwerdeführers den Bescheidentwurf zur Kenntnis erhalten habe, sei davon auszugehen, daß sie diesen an den Beschwerdeführer weitergegeben habe.

Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Stellungnahme dazu, es sei durchaus möglich, daß die Vorgänge sich so abgespielt hätten, wie sie in der Mitteilung der belangten Behörde wiedergegeben wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund des Akteninhaltes, insbesondere der Zustellverfügung der angefochtenen Erledigung, sowie der Mitteilungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers davon aus, daß das angefochtene Schriftstück nur der Gattin des Beschwerdeführers, für die es der Zustellverfügung nach bestimmt war, zugestellt wurde, nicht aber dem Beschwerdeführer selbst. Daß es auch dem Beschwerdeführer zugekommen ist, vermag keine Zustellung an diesen im Sinne des § 7 ZuStG zu bewirken, da es nicht für ihn bestimmt war. Wurde das Schriftstück aber nicht als Bescheid erlassen, dann ist es auch einer Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich. Daran ändert auch § 26 Abs. 2 VwGG nichts. Nach dieser Bestimmung kann Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle ist, daß der angefochtene Bescheid überhaupt erlassen, also einer Partei zugestellt oder verkündet worden ist (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 187 angeführte Rechtsprechung). Im Beschwerdefall wurde der Bescheid aber keiner Partei gegenüber erlassen, da es sich bei jenen Personen (und Dienststellen), an die das Schriftstück zugestellt wurde, nicht um Parteien dieses Verfahrens handelt.

Da kein Bescheid vorliegt, war die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Teile A und D des angefochtenen Schriftstückes richtet. Hinsichtlich der übrigen Teile ergeht eine gesonderte Entscheidung. Dasselbe gilt für die Kostenentscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070019.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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