RS Vwgh 2025/11/25 Ra 2025/02/0209

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Veröffentlicht am 25.11.2025
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/17/0349 E 18. Oktober 1999 RS 3 (hier ohne 'zB nur von Anrainern')

Stammrechtssatz

Aus dem einzigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten

Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, zB nur von

Anrainern, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine

Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (Hinweis E 25.4.1990,

89/03/0192; E 31.10.1990, 90/02/0123).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020209.L01

Im RIS seit

18.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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