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90/01 StraßenverkehrsordnungHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/17/0349 E 18. Oktober 1999 RS 3 (hier ohne 'zB nur von Anrainern')Stammrechtssatz
Aus dem einzigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten
Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, zB nur von
Anrainern, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine
Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (Hinweis E 25.4.1990,
89/03/0192; E 31.10.1990, 90/02/0123).
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020209.L01Im RIS seit
18.12.2025Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025