TE Vwgh Erkenntnis 1994/8/11 91/06/0112

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Veröffentlicht am 11.08.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
L82256 Garagen Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §70a;
BauRallg;
B-VG Art118;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art133 Z1;
GaragenO Stmk 1979 §5 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0225

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. der Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. R, RA in G, 2. der I-GesmbH, vertreten durch Dr. L, RA in B, gegen den Bescheid der Stmk LReg vom 24. Mai 1991, GZ. 03-12 Zu 10-91/128, betreffend die Parteistellung in einer Bausache (mP: 1. E G in G, 2. M W in N, 3. T We in N, 4. K E in N, 5. F T in N, 6. M T in N, 7. E Z in N, 8. G Z in N, alle vertr durch Dr. H, RA in S, und 9. G-Ges m.b.H. in V, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in B),

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird, soweit damit die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Selbstverwaltung geltend gemacht wird, zurückgewiesen, und

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, den erst- bis achtmitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- und der neuntmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,--, die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, den erst- bis achtmitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- und der neuntmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- jeweils binnen zwei Wochen, bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Zweitbeschwerdeführerin war Eigentümerin der Grundstücke 317/1, 318, 321, 322, 325, 326, 329/1 und 329/2, auf welchen der YX-Markt errichtet wurde (aufgrund nachfolgender Grundteilungen bilden die gegenständlichen Grundflächen nunmehr andere Grundstücke mit anderen Bezeichnungen, ohne daß sich am Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin an den Grundflächen, auf welchen sich der Großmarkt befindet, etwas geändert hätte).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Vorgeschichte des nunmehrigen Verfahrens auf die dasselbe Projekt betreffenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1992, Zlen. 87/06/0131 und 87/06/0132, vom 23. April 1987, Zlen. 86/06/0056 bis 0059, vom 18. Dezember 1986, Zlen. 86/06/0185 und 86/06/0195, und vor allem auf das sämtliche Mitbeteiligte dieses Beschwerdeverfahrens betreffende - die Mitbeteiligten waren in jenem Verfahren Erst- bis Neuntbeschwerdeführer - Erkenntnis vom 24. September 1992, Zlen. 88/06/0098 und 88/06/0100, verwiesen.

Für den vorliegenden Beschwerdefall sind insbesondere folgende Umstände von Bedeutung:

Für den verfahrensgegenständlichen Markt wurde am 5. September 1988 die Baubewilligung erteilt.

Mit Eingabe vom 8. September 1989 hat die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 57 Abs. 1 lit. c Steiermärkische Bauordnung 1968 um die baubehördliche Bewilligung von Umbauten, des Einbaus von Lichtkuppeln, diversen Shops und einer Büroeinheit sowie um die Genehmigung der Änderung des Verwendungszweckes des genehmigten C&C-Marktes durch Ausweitung auch auf Kleinhandel angesucht.

Mit Bescheid vom 30. November 1989 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt und auch die Verwendungsänderung genehmigt.

Die mitbeteiligten Parteien, die im Bauverfahren, welches zur Erteilung der Baubewilligung vom 5. September 1988 führte, als Parteien beigezogen waren, waren dem Verwaltungsverfahren betreffend die Änderungen nicht beigezogen.

Mit Ansuchen vom 4. Jänner 1990 stellten die Erst- bis Achtmitbeteiligten an den Bürgermeister der Gemeinde den Antrag, daß ihnen der genannte Baubewilligungsbescheid vom 30. November 1989 zugestellt werde.

Mit Ansuchen vom 29. Dezember 1989 stellte die Neuntmitbeteiligte ebenfalls den Antrag auf Zustellung dieses Baubewilligungsbescheides.

Auf Grund dieser Anträge wurden den Mitbeteiligten lediglich mehrere Gutachten, die im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren eingeholt worden waren, "in Wahrung des Parteiengehörs" übermittelt.

Ihre Anträge wurden aber mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde vom 10. Juli 1990 abgewiesen, da den Mitbteiligten die Parteistellung im konkreten Verfahren nicht zukomme, da keine potentielle Rechtsverletzungsmöglichkeit von Nachbarrechten gegeben sei.

Über Berufung der mitbeteiligten Parteien erging der Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde vom 11. Oktober 1990, mit dem die Berufungen der mitbeteiligten Parteien abgewiesen wurden.

Gegen diesen Berufungsbescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Vorstellung. Auf Grund dieser Vorstellungen erging der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 1991.

Mit diesem Bescheid hob die belangte Behörde den Berufungsbescheid des Gemeinderats der Gemeinde wegen Verletzung von Rechten der Vorstellungswerber auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß den mitbeteiligten Parteien im Verfahren nach § 57 Abs. 1 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung 1968 Parteistellung zukomme. Nachbarn und somit Parteien seien die Eigentümer jener Liegenschaften, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, daß durch den Bescheid oder die konsensgemäße Nutzung des geplanten Bauwerkes mit Einwirkungen auf diese Liegenschaft zu rechnen sei, zu deren Abwehr die Bauordnung eine Handhabe biete. Maßgeblich für die Eigenschaft einer Liegenschaft als benachbart im Sinne der Bauordnung sei daher nicht, ob nachteilige Einwirkungen auf eine andere Liegenschaft tatsächlich eintreten, sondern ob mit ihnen gerechnet werden müsse.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es völlig unmaßgeblich, ob die Liegenschaft des Nachbarn an den Bauplatz anraine oder ob sie vom Bauplatz weiter entfernt ist, da es bei der Parteistellung als Nachbar ausschließlich auf die Möglichkeit von Rückwirkungen ankomme. Feststehe, daß die mitbeteiligten Parteien sowohl im Widmungs- als auch im Bauverfahren zur Genehmigung des Cash- und Carry-Marktes als Parteien beigezogen worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in derselben Angelegenheit im Erkenntnis vom 18. Dezember 1986, Zl. 86/06/0185, ausgesprochen, daß für die Begründung der Parteistellung alleine die Möglichkeit einer Verletzung der dem Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte, also jener, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem der Anrainer, dienten, ausreiche. Die tatsächliche Verletzung von Rechten könne nicht als Voraussetzung der Parteistellung verlangt werden. Die Parteistellung diene vielmehr der Beteiligung an einem Verfahren, in dem u.a. das Eintreten einer Rechtsverletzung geprüft werde.

Es sei sohin nicht zulässig, in einem gesonderten Verfahren, welches im Gesetz nicht vorgesehen sei, eine umfangreiche Prüfung durchzuführen, ob die nunmehrigen Vorstellungswerber in den ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden oder nicht. Die Frage, ob der Nachbar tatsächlich in seinen Rechten beeinträchtigt werde, sei Gegenstand des materiellen Bewilligungsverfahrens.

Die belangte Behörde teile nicht die von der Gemeinde vertretene Rechtsansicht, daß im Sinne des § 58 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 von einem (gewidmeten) Bauplatz ausgegangen werden könne, sodaß sich eine neuerliche Widmung erübrige. Da in § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung unter den subjektiven Rechten der Nachbarn sich auch jenes auf Einhaltung der Vorschrift, daß vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung eine Baubewilligung nicht erteilt wird, befinde, könne auch diesbezüglich eine Rechtsverletzung vorliegen. Wenngleich gemäß § 58 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 i.d.F. des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/1989 die Pflicht zum Nachweis der Widmung u.a. bei Bauführungen nach § 57 Abs. 1 lit. c bis h entfalle, könne aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden, daß Maßnahmen, die unter die Bewilligungspflicht des § 57 Abs. lit. c Steiermärkische Bauordnung 1968 fallen, mit einer bestehenden Widmung in Widerspruch stehen dürfen.

Daß die Änderung der Baubewilligung mit der bisherigen Einschränkung auf den Großhandel nunmehr in Kleinhandel eine Änderung im Kundenstrom herbeizuführen vermöge, bedürfe keiner Sachverständigenfeststellung. Mit der Erhöhung der Kundenfrequenz sei auch zwangsläufig eine Änderung des Kundenverhaltens und des Verkehrsaufkommens verbunden, sodaß nicht von vornherein von keiner Veränderung der Immissionen ausgegangen werden könne, möge auch bei Betriebsanlagen der Nachbarschutz von der Gewerbebehörde wahrgenommen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 91/06/0112 protokollierte Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, in welcher diese sich einerseits in ihrem subjektiven Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art. 118 Abs. 2 und 3, Art. 116 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119a Abs. 9 B-VG und andererseits in ihrem aus § 94 Abs. 5 der Steiermärkischen

Gemeindeordnung 1967, i.d.F. LGBl. Nr. 14/1982, erwachsenden Recht darauf, daß ein im eigenen Wirkungsbereich letztinstanzlich erlassener Bescheid nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich einer Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers, durch die Aufsichtsbehörde behoben wird, infolge Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes verletzt erachtet.

Weiters richtet sich gegen diesen Bescheid die zur Zl. 91/06/0225 protokollierte Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, die zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde und nach Ablehnung der Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof durch diesen mit Beschluß vom 25. November 1991, B 775/91-11, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten und über dessen Aufforderung ergänzt wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin erachtet sich in der ergänzten Beschwerde in den einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten darauf, daß "nicht Nichtnachbarn Parteistellung im Verfahren zuerkannt bekommen", auf Beachtung der Rechtskraft des Baubescheides und im Recht auf Parteiengehör verletzt. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in beiden Verfahren eine Gegenschrift erstattet, in der sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden und die eingebrachten Gegenschriften und Äußerungen in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zunächst ist bezüglich der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß sich diese dem Beschwerdevorbringen nach sowohl in ihrem subjektiven Recht auf Selbstverwaltung als auch in ihrem aus § 94 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 erwachsenden Recht, daß ein im eigenen Wirkungsbereich erlassener letztinstanzlicher Gemeindebescheid nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird, verletzt erachtet. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher insoweit zulässig. Über die (geltend gemachte) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat jedoch der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden (Art. 144 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit 133 Z. 1 B-VG). Soweit die Beschwerde damit die Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes behauptet, war sie daher mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Die Erst- bis Achtmitbeteiligten sind Eigentümer bzw. Miteigentümer von Liegenschaften am S-Weg bzw. in der F-Straße, die neuntmitbeteiligte Partei ist Eigentümerin der Grundstücke 314/1 und 312/2, die südlich an das Grundstück 317/1 (bzw. nunmehr die Grundstücke 317/1 und 317/3) angrenzen, und Miteigentümerin eines Grundstückes in der F-Straße.

Die räumliche Nahebeziehung der Grundstücke der erst- bis achtmitbeteiligten Parteien zu den Grundstücken, auf die sich das verfahrensgegenständliche Verwaltungsverfahren bezieht, ist derart - wie auch in der Beschwerde dargestellt -, daß die Entfernung der Grundstücke zum aufgehenden Mauerwerk etwa 250 bis 300 m beträgt (vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Erkenntnis vom 24. September 1992, Zlen. 88/06/0098, 88/06/0100). Die Grenzen der Grundstücke sind - auch soweit es sich nicht um die unmittelbar angrenzenden Grundstücke der neuntmitbeteiligten Partei handelt - wesentlich geringer vom verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt, so etwa im Falle der siebent- und achtmitbeteiligten Partei rund 25 Meter.

Diese räumliche Nahebeziehung ist - wie auch bereits in den Erkenntnissen vom 18. Dezember 1986, Zlen. 86/06/0185 und 0195, für die siebent- und achtmitbeteiligte Partei und insbesondere im hg. Erkenntnis vom 24. September 1992, Zlen. 88/06/0098 und 88/06/0100, für alle mitbeteiligten Parteien festgehalten wurde - grundsätzlich derart, daß die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 an sich gegeben ist.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hervorhebt, kommt es bei der Beurteilung der Parteistellung nicht darauf an, ob - etwa auf Grund eingeholter Sachverständigengutachten - tatsächlich eine nachteilige Auswirkung auf die Rechte der Parteien gegeben ist, sondern nur darauf, ob mit einer derartigen Auswirkung gerechnet werden kann. Die Feststellung, ob das beantragte Vorhaben die Rechte der Parteien derart beeinträchtigt, daß eine Abweisung oder nur eine Bewilligung nur unter Vorschreibung von Auflagen möglich ist, ist im Verfahren zu treffen.

Es kann der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund des Antrages auf Umbauten im gegenständlichen Markt davon ausgegangen ist, daß den mitbeteiligten Parteien auch im Verfahren zur Änderung der Baubewilligung, welches zum Bescheid vom 30. November 1989 geführt hat, Parteistellung zugekommen ist und daher ihrem Antrag auf Zustellung des Bescheides Folge zu geben gewesen wäre.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß hinsichtlich der Frage der Abstellflächen gemäß § 5 Abs. 2 der Steiermärkischen Garagenordnung im Hinblick darauf, daß hier eine gewerbliche Betriebsanlage betroffen ist, keine Zuständigkeit der Baubehörden gegeben ist. Über die Frage der beantragten baulichen Änderungen bzw. die Änderung des Verwendungszweckes hatte jedenfalls eine Entscheidung der Baubehörde unter Anwendung der Steiermärkischen Bauordnung 1968 zu ergehen, die auch Rechte der Beschwerdeführer betraf. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist damit zwar im Ansatz richtig, vermag aber im Ergebnis nichts an der Qualifikation der mitbeteiligten Parteien als Parteien im Sinn des § 8 AVG im Verwaltungsverfahren zu ändern, da es im Verfahren, das zum Bescheid vom 30. November 1989 führte, nicht nur um die Frage der Benützung des Parkplatzes, sondern auch um beantragte Umbauten ging.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß den mitbeteiligten Parteien die Parteistellung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren zugekommen ist.

Soweit in der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin darauf hingewiesen wird, daß die Gemeinde im verfassungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt habe, daß zur Bindungswirkung im Falle der Rechtskraft einer aufsichtsbehördlichen Entscheidung die Konsequenz aufzuzeigen sei, daß "diesfalls über Antrag einer bloß 'Formalpartei' die Behörde genötigt wäre in - ihrer Überzeugung nach zufolge Richtigkeit der Bescheide der Baubehörde - rechtskräftig konsentierten Bestand einzugreifen, dies insbesondere durch entsprechende Verbotsverfügungen nach § 70a Stmk. Bauordnung, eine solche Vorgangsweise das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung einer argen, weil unnötigen Belastung aussetze", so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die zutreffenden Überlegungen der belangten Behörde betreffend die Frage der Parteistellung im Verwaltungsverfahren zu entkräften. Diese Überlegungen sprechen nur die allgemeine Problematik an, daß im Mehrparteienverfahren bei Unsicherheit bezüglich der Abgrenzung des Parteienkreises bei zu restriktiver Handhabung der Verwaltungsvorschriften durch die Behörden Nachteile für die Konsenswerber durch das Auftreten übergangener Parteien entstehen können. Eine solche Überlegung ist aber nicht geeignet, derartigen Parteien ihre Rechte als Verfahrenspartei abzusprechen.

Soweit in der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin Normprüfungsanregungen enthalten sind, ist dazu auf folgendes zu verweisen:

Wie in der Beschwerde selbst ausgeführt wird, erachtet der Verfassungsgerichtshof die derzeitige Zuständigkeitsverteilung auch auf dem Gebiet des Baurechts als verfassungskonform. Aus dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles sind beim Verwaltungsgerichtshof insbesondere auch im Hinblick auf die jüngere Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 21. September 1993 im Fall Zumtobel, Serie A Nr. 268-A) keine neuen Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit des auch in Verfassungsbestimmungen gründenden Gemeinderechts mit der Verfassungsrechtslage entstanden. Der Verwaltungsgerichtshof sah sich daher zur Stellung eines diesbezüglichen Antrages an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlaßt.

Da die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren beide Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060112.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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