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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §35Rechtssatz
Nichtstattgebung - Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 iVm § 26 FPG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Revisionswerberin (im Beschwerdeverfahren) der beantragte Einreisetitel gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 35 Asylgesetz 2005 nicht erteilt und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig sei. Das angefochtene Erkenntnis bewirkt aber - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - keine Änderung der Rechtsposition der Revisionswerberin und ist daher einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Revision kann die aufschiebende Wirkung daher schon aus diesem Grund nicht zuerkannt werden (vgl. VwGH 1.4.2020, Ra 2019/14/0617, mwN).Nichtstattgebung - Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 26, FPG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Revisionswerberin (im Beschwerdeverfahren) der beantragte Einreisetitel gemäß Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, Asylgesetz 2005 nicht erteilt und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig sei. Das angefochtene Erkenntnis bewirkt aber - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - keine Änderung der Rechtsposition der Revisionswerberin und ist daher einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Revision kann die aufschiebende Wirkung daher schon aus diesem Grund nicht zuerkannt werden vergleiche VwGH 1.4.2020, Ra 2019/14/0617, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200340.L01Im RIS seit
16.12.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025