TE Vwgh Erkenntnis 1994/8/12 94/02/0310

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §23;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Mai 1994, Zl. UVS-03/10/00043/94, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 19. Februar 1993 gegen 11.05 Uhr an einem näher beschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in dritter Spur abgestellt, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsverjährung liegt nicht vor: Entgegen seiner Ansicht war die belangte Behörde nicht gehindert, außerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG in den Spruch aufzunehmen, daß das Fahrzeug "in dritter Spur" abgestellt gewesen sei, handelt es sich doch hiebei um ein unwesentliches Tatbestandselement und war sohin die diesbezügliche Konkretisierung der Tatumschreibung gar nicht erforderlich (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1987, Zl. 87/02/0115).

Auch entspricht der Spruch des (im Instanzenzug ergangenen) Bescheides der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG. Der Beschwerdeführer verkennt, daß bei der Übertretung nach § 23 Abs. 2 StVO mit dem Oberbegriff "abgestellt" über "halten" und "parken") das Auslangen gefunden werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1989, Zl. 85/18/0238). Mit dem Hinweis auf die hg. Judikatur zu § 7 (Abs. 1) StVO (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Februar 1984, Zl. 83/03/0229) ist - da von den Normen her nicht vergleichbar - für den Beschwerdeführer gleichfalls nichts zu gewinnen; vielmehr hält es der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der Übertretung nach § 23 Abs. 2 StVO nicht für erforderlich, den Abstand vom Abstellort des Fahrzeuges zum Fahrbahnrand in den Bescheidspruch aufzunehmen.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren anlangt, die in Rede stehende Abstellung des Fahrzeuges sei aus technischen Gründen infolge eines Defekts erfolgt, so ist es zwar richtig, daß ein technisches Gebrechen am Fahrzeug ein erlaubtes "Anhalten" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO bewirken kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0300), sodaß zutreffendenfalls weder ein Halten noch ein Parken vorgelegen wäre. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers läßt sich jedoch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides durchaus entnehmen, daß die belangte Behörde sehr wohl davon ausgegangen ist, es sei kein "Anhalten" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO vorgelegen. Ob die belangte Behörde diese Ausführungen im Rahmen der Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers behandelt hat, verletzt den Beschwerdeführer im Ergebnis in keinem Recht. Ein wesentlicher Begründungsmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen würde, ist nicht erkennbar.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Abstellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020310.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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