TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/20 92/02/0300

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z26;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des G in M, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. September 1992, Zl. UVS-03/19/01491/92, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 19. April 1991 um 18.15 Uhr an einem näher beschriebenen Ort in Wien ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestehe, wodurch der übrige Straßenverkehr beeinträchtigt bzw. behindert worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hatte sich im Verwaltungsverfahren damit verantwortet, daß er das Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit deshalb abgestellt habe, weil er bei der Fahrt gemerkt habe, daß das Bremssystem defekt sei. Nach Betätigen der Druckausgleichsventile habe der Beschwerdeführer das beim Abstellort befindliche Gastlokal betreten, um sich die Hände zu waschen, wobei er - nachdem er im Lokal darauf aufmerksam gemacht worden sei - zu dem einschreitenden Polizeibeamten gegangen und ihm seine schmutzigen Hände gezeigt habe. Nachdem dieser gesagt habe, "das interessiert mich nicht", sei der Beschwerdeführer wieder in das Lokal gegangen, um sich seine Hände zu waschen.

Die belangte Behörde wertete diesen Vorgang dahin, daß die Tätigkeiten "nach Behebung der Panne" nicht mehr unmittelbar der Wiedergewinnung der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges gedient hätten. Das Bedürfnis nach körperlicher Sauberkeit bzw. Schutz des Fahrzeuges vor einer Verschmutzung durch die Hände des Lenkers stelle keinen sonstigen wichtigen Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO dar.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist dahin zu verstehen, daß es sich bei dem Abstellen seines Fahrzeuges um ein erlaubtes "Anhalten" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO gehandelt habe, worunter das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges zu verstehen ist. Einen solchen wichtigen Umstand kann nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 14. März 1985, Zl. 85/02/0017, und die dort zitierte Vorjudikatur) auch ein technisches Gebrechen am Fahrzeug bilden. Die nachträgliche Reinigung der Hände kann zwar auch einen solchen wichtigen Umstand im Sinne der zitierten Gesetzesstelle darstellen, sofern bei Unterbleiben derselben in der Folge beim Lenken des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet wäre. Daß aber das Waschen der Hände des Beschwerdeführers aus dem letztgenannten Grund erforderlich gewesen wäre, mußte die belangte Behörde auf Grund des von ihr festgestellten Sachverhaltes nicht annehmen. Zu Recht verweist sie in diesem Zusammenhang in der Gegenschrift darauf, daß es sich beim diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde ("fettverschmierte Hände") um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO zu vertreten.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020300.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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