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90/01 StraßenverkehrsordnungHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/17/0349 E 18. Oktober 1999 RS 3Stammrechtssatz
Aus dem einzigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten
Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, zB nur von
Anrainern, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine
Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (Hinweis E 25.4.1990,
89/03/0192; E 31.10.1990, 90/02/0123).
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020039.L04Im RIS seit
02.12.2025Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025