TE Vwgh Beschluss 1994/8/25 94/19/1204

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Veröffentlicht am 25.08.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
RAO 1868 §16 Abs1;
RAO 1868 §26 Abs2;
RAO 1868 §26 Abs5;
RAO 1868 §28 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Abteilung I des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 16. Dezember 1993, betreffend Vergütung für Verfahrenshilfe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der als Mitglied der Tiroler Rechtsanwaltskammer in näher umschriebenen Gerichtsverfahren, insbesondere in der Strafsache des K. M., zum Verfahrenshelfer bestellt worden war, stellte mit mehreren Eingaben an die belangte Behörde den Antrag, ihm gemäß § 16 Abs. 4 Rechtsawaltsordnung (RAO) Kosten in der Gesamthöhe von S 348.271,-- zu vergüten.

Mit dem als Beschluß bezeichneten angefochtenen Bescheid gewährte die Abteilung I des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer dem Beschwerdeführer gemäß der angeführten Gesetzesstelle einen Kostenvorschuß in der Höhe von S 31.185,-- und wies das Mehrbegehren ab.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 13. Juli 1994, B 477/94, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer hat die von ihm geltend gemachte Forderung auf § 16 Abs. 4 RAO gestützt. Die Entscheidung über die nach dieser Gesetzesstelle gebührenden Ansprüche (Höhe einer Vergütung bzw. Gewährung eines Vorschusses) zählt gemäß § 28 Abs. 1 lit. i leg. cit. zum Wirkungskreis des Auschusses. Gemäß § 26 Abs. 2 leg. cit. sind, wenn der Ausschuß aus mindestens 10 Mitgliedern besteht, die im § 28 Abs. 1 Buchstaben b, d, f, g und i aufgezählten Aufgaben in Abteilungen zu erledigen. Da der Ausschuß der Tiroler Rechtsanwaltskammer aus dreizehn Mitgliedern, also mehr als zehn, besteht, war für die Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers nicht der Ausschuß, sondern eine Abteilung des Ausschusses zuständig. Gemäß § 26 Abs. 5 leg. cit. kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses einer Abteilung des Ausschusses Vorstellung erhoben werden; über diese entscheidet der Ausschuß.

Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer den für die Bekämpfung des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides offenstehenden Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat. Da gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges zulässig ist, mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191204.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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