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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Eingabe mangels Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt; Zurückweisung der Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Anordnung des VfGHRechtssatz
Mit Verfügung vom 11.08.2025 forderte der VfGH den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von drei Wochen die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder unter Beilage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen. Mit weiterer, undatierter am 22.08.2025 eingelangter Eingabe teilte der Einschreiter mit, dass er eine Beschwerde gegen die Verfügung des VfGH vom 11.08.2025 erheben wolle.
Da die mit Verfügung vom 11.08.2025 gesetzte Frist ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11.08.2025 wird zurückgewiesen, weil gegen verfahrensleitende Anordnungen des VfGH kein Rechtsmittel zulässig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahren, RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E2191.2025Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025