RS OGH 2025/7/22 18OCg1/25h; 18OCg2/25f

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Veröffentlicht am 22.07.2025
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Norm

ZPO §608 Abs2 Z4
  1. ZPO § 608 heute
  2. ZPO § 608 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Rechtssatz

Nach § 608 Abs 2 Z 4 ZPO hat das Schiedsgericht das Schiedsverfahren etwa auch dann zu beenden, wenn ihm die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist. Als ein solcher Fall der Unmöglichkeit neben der im Gesetz ausdrücklich genannten Untätigkeit der bisher tätigen Parteien trotz schriftlicher Aufforderung durch das Schiedsgericht mit gleichzeitiger Androhung der Beendigungsfolgen kommt insbesondere das Erlöschen der Schiedsvereinbarung (zB infolge ihrer Anfechtung, einvernehmlichen Aufhebung oder Eintritts einer auflösenden Bedingung) in Betracht.Nach Paragraph 608, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO hat das Schiedsgericht das Schiedsverfahren etwa auch dann zu beenden, wenn ihm die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist. Als ein solcher Fall der Unmöglichkeit neben der im Gesetz ausdrücklich genannten Untätigkeit der bisher tätigen Parteien trotz schriftlicher Aufforderung durch das Schiedsgericht mit gleichzeitiger Androhung der Beendigungsfolgen kommt insbesondere das Erlöschen der Schiedsvereinbarung (zB infolge ihrer Anfechtung, einvernehmlichen Aufhebung oder Eintritts einer auflösenden Bedingung) in Betracht.

Entscheidungstexte

  • RS0135546">18 OCg 1/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 22.07.2025 18 OCg 1/25h
  • RS0135546">18 OCg 2/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 22.07.2025 18 OCg 2/25f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135546

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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