Norm
ZPO §608 Abs2 Z4Rechtssatz
Nach § 608 Abs 2 Z 4 ZPO hat das Schiedsgericht das Schiedsverfahren etwa auch dann zu beenden, wenn ihm die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist. Als ein solcher Fall der Unmöglichkeit neben der im Gesetz ausdrücklich genannten Untätigkeit der bisher tätigen Parteien trotz schriftlicher Aufforderung durch das Schiedsgericht mit gleichzeitiger Androhung der Beendigungsfolgen kommt insbesondere das Erlöschen der Schiedsvereinbarung (zB infolge ihrer Anfechtung, einvernehmlichen Aufhebung oder Eintritts einer auflösenden Bedingung) in Betracht.Nach Paragraph 608, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO hat das Schiedsgericht das Schiedsverfahren etwa auch dann zu beenden, wenn ihm die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist. Als ein solcher Fall der Unmöglichkeit neben der im Gesetz ausdrücklich genannten Untätigkeit der bisher tätigen Parteien trotz schriftlicher Aufforderung durch das Schiedsgericht mit gleichzeitiger Androhung der Beendigungsfolgen kommt insbesondere das Erlöschen der Schiedsvereinbarung (zB infolge ihrer Anfechtung, einvernehmlichen Aufhebung oder Eintritts einer auflösenden Bedingung) in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135546Im RIS seit
02.12.2025Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025