Norm
ZPO §609 Abs2Rechtssatz
Die Wertung des § 609 Abs 2 ZPO, dem Schiedsgericht trotz seiner Unzuständigkeit Kostenentscheidungen zu erlauben, trifft auch auf die Beendigung des Schiedsverfahrens wegen nachträglichen Wegfalls der Schiedsvereinbarung zu. Das Schiedsgericht ist auch in dieser Konstellation dazu berechtigt, auf Antrag der Beklagten über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden.Die Wertung des Paragraph 609, Absatz 2, ZPO, dem Schiedsgericht trotz seiner Unzuständigkeit Kostenentscheidungen zu erlauben, trifft auch auf die Beendigung des Schiedsverfahrens wegen nachträglichen Wegfalls der Schiedsvereinbarung zu. Das Schiedsgericht ist auch in dieser Konstellation dazu berechtigt, auf Antrag der Beklagten über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135547Im RIS seit
02.12.2025Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025