RS OGH 2025/7/22 18OCg1/25h; 18OCg2/25f

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Veröffentlicht am 22.07.2025
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Norm

ZPO §609 Abs2
  1. ZPO § 609 heute
  2. ZPO § 609 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Rechtssatz

Die Wertung des § 609 Abs 2 ZPO, dem Schiedsgericht trotz seiner Unzuständigkeit Kostenentscheidungen zu erlauben, trifft auch auf die Beendigung des Schiedsverfahrens wegen nachträglichen Wegfalls der Schiedsvereinbarung zu. Das Schiedsgericht ist auch in dieser Konstellation dazu berechtigt, auf Antrag der Beklagten über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden.Die Wertung des Paragraph 609, Absatz 2, ZPO, dem Schiedsgericht trotz seiner Unzuständigkeit Kostenentscheidungen zu erlauben, trifft auch auf die Beendigung des Schiedsverfahrens wegen nachträglichen Wegfalls der Schiedsvereinbarung zu. Das Schiedsgericht ist auch in dieser Konstellation dazu berechtigt, auf Antrag der Beklagten über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • RS0135547">18 OCg 1/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 22.07.2025 18 OCg 1/25h
  • RS0135547">18 OCg 2/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 22.07.2025 18 OCg 2/25f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135547

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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