Norm
ZPO §611 Abs2 Z1Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 611 Abs 2 Z 1 1. Fall ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn eine gültige Schiedsvereinbarung fehlt. Der Fall des Nichtvorhandenseins einer Schiedsvereinbarung umfasst dabei sowohl die schlichte Nichtexistenz als auch die bloß scheinbare Existenz. Auch wenn also dem äußeren Anschein nach eine Schiedsvereinbarung vorliegt, diese aber ungültig ist, weil sie zB unwirksam oder formungültig ist, ist ebenso wie bei völligem Fehlen eines Hinweises auf eine Schiedsvereinbarung eine Aufhebungsklage möglich (18 OCg 1/22d Rz 16 mwN).Nach der Bestimmung des Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn eine gültige Schiedsvereinbarung fehlt. Der Fall des Nichtvorhandenseins einer Schiedsvereinbarung umfasst dabei sowohl die schlichte Nichtexistenz als auch die bloß scheinbare Existenz. Auch wenn also dem äußeren Anschein nach eine Schiedsvereinbarung vorliegt, diese aber ungültig ist, weil sie zB unwirksam oder formungültig ist, ist ebenso wie bei völligem Fehlen eines Hinweises auf eine Schiedsvereinbarung eine Aufhebungsklage möglich (18 OCg 1/22d Rz 16 mwN).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135545Im RIS seit
02.12.2025Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025