RS OGH 2025/7/22 18OCg1/25h; 18OCg2/25f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2025
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Norm

ZPO §611 Abs2 Z1
  1. ZPO § 611 heute
  2. ZPO § 611 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des § 611 Abs 2 Z 1 1. Fall ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn eine gültige Schiedsvereinbarung fehlt. Der Fall des Nichtvorhandenseins einer Schiedsvereinbarung umfasst dabei sowohl die schlichte Nichtexistenz als auch die bloß scheinbare Existenz. Auch wenn also dem äußeren Anschein nach eine Schiedsvereinbarung vorliegt, diese aber ungültig ist, weil sie zB unwirksam oder formungültig ist, ist ebenso wie bei völligem Fehlen eines Hinweises auf eine Schiedsvereinbarung eine Aufhebungsklage möglich (18 OCg 1/22d Rz 16 mwN).Nach der Bestimmung des Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn eine gültige Schiedsvereinbarung fehlt. Der Fall des Nichtvorhandenseins einer Schiedsvereinbarung umfasst dabei sowohl die schlichte Nichtexistenz als auch die bloß scheinbare Existenz. Auch wenn also dem äußeren Anschein nach eine Schiedsvereinbarung vorliegt, diese aber ungültig ist, weil sie zB unwirksam oder formungültig ist, ist ebenso wie bei völligem Fehlen eines Hinweises auf eine Schiedsvereinbarung eine Aufhebungsklage möglich (18 OCg 1/22d Rz 16 mwN).

Entscheidungstexte

  • RS0135545">18 OCg 1/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 22.07.2025 18 OCg 1/25h
  • RS0135545">18 OCg 2/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 22.07.2025 18 OCg 2/25f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135545

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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